AOK Bundesverband, Reimann: »Pflegebedürftige müssen auf Leistungsverbesserungen warten«

Berlin, 30. Juni 2023

Das Pflegeunterstützungsgesetz und Pflegeentlastungsgesetz (PUEG) tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Die Vorstandsvorsitzende des #AOK Bundesverbandes, Dr. Carola Reimann, fordert eine langfristige Stabilisierung und Perspektive für die Soziale #Pflegeversicherung.

»Die drohende finanzielle Schieflage der sozialen Pflegeversicherung ist kurzfristig ausschließlich über steigende Beiträge abgewendet worden. Der Beitragssatz steigt ab 1. Juli 2023 von derzeit 3,05 auf 3,4 Prozent, für Kinderlose auf 4,0 Prozent. Diese finanziellen Belastungen müssen allein von den Beitragszahlenden geschultert werden. Von den Entlastungen profitieren Pflegebedürftige jedoch erst ab dem kommenden Jahr, wenn insbesondere das Pflegegeld und die ambulanten Pflegesachleistungsbeträge jeweils um fünf Prozent angehoben werden. Zudem ist es ein Unding, dass die Kosten für die Rentenbeiträge der pflegenden Angehörigen weiter von den Beitragszahlenden getragen werden obwohl es unbestritten gesamtgesellschaftliche Ausgaben sind, die durch Bundesmittel finanziert werden müssen. So wurde es im #Koalitionsvertrag vereinbart, aber nicht umgesetzt. Auch das Versprechen aus dem Koalitionsvertrag, die Pflegebedürftigen durch die Herausnahme der Ausbildungskosten aus den Eigenanteilen zu entlasten, wird mit dem #PUEG nicht eingelöst.

Die Bundesregierung hat mit diesem Gesetz einen unsicheren Kurs eingeschlagen und fährt weiter auf Sicht. Um die dringend benötigte verlässliche Finanzierung zu gewährleisten, werden zusätzliche Steuermittel benötigt. Ob die soziale Pflegeversicherung wirklich bis Ende 2025 finanziell stabilisiert werden kann, ist nicht sicher zu prognostizieren. Die Ankündigung der Bundesregierung, erst im kommenden Jahr Vorschläge zur nachhaltigen Finanzierung der Pflegeversicherung vorzulegen, ist eine Verschiebung zulasten der Beitragszahler.

Die Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 7. April 2022, den Erziehungsaufwand von Eltern im Beitragsrecht in der sozialen Pflegeversicherung besser zu berücksichtigen, stellt alle Beteiligten vor große Herausforderungen. In dieser kurzen Zeit ist es nicht möglich, die technischen Voraussetzungen zu schaffen und die notwendigen Daten zu erheben. Denn für die Beitragsentlastung von 0,25 Prozent je berücksichtigungsfähigem Kind unter 25 Jahren müssen die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen für jedes Mitglied die Anzahl und das Alter der Kinder ermitteln. Notwendige Beitragskorrekturen können deshalb erst in der vorgesehenen Ãœbergangszeit vorgenommen werden. Den Versicherten geht jedoch kein Geld verloren, überzahlte Beiträge werden nachträglich erstattet.«

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