Wer seine Wohnung vor der Mietrechtsform vom 1. September 2001 gemietet hat, kann dem Urteil zufolge nur nach den im Vertrag aufgeführten Fristen kündigen. Das gilt auch dann, wenn es sich – wie in der Praxis üblich – um einen Formularmietvertrag handelt, der nur die damaligen gesetzlichen Fristen sinngemäß oder wörtlich wiederholt (Aktenzeichen: VIII ZR 2401/ 02 324/02, 339/02, 355/02 vom 19. Juni 2003). Damit profitieren langjährige Mieter nicht von der Reform, die für Mieter eine generelle Kündigungsfrist von drei Monaten vorsieht, während Vermieter je nach Vertragsdauer drei bis neun Monate Frist einhalten müssen. Für Altverträge gilt, wenn nichts anderes vereinbart ist, die frühere Rechtslage: Nach fünf Jahren Mietzeit erhöht sich die dreimonatige Kündigungsfrist auf sechs, nach acht Jahren auf neun Monate – nach zehn Jahren steigt die Frist auf ein Jahr.