#Social #Media: 4 von 5 Influencern verstoßen gegen Kennzeichnungspflicht

  • Werbung oft nicht ausreichend gekennzeichnet

Berlin, 14. Februar 2024

Nach europäischem Recht müssen kommerzielle Inhalte in den #Social #Media als #Werbung gekennzeichnet werden. Das #Umweltbundesamt (UBA) hat sich hierzu an einer EU weiten Untersuchung beteiligt. Ergebnis: Nur bei etwa 20 Prozent der untersuchten #Influencer Profile wurde Werbung konsequent als solche gekennzeichnet.

#UBA Präsident Dirk Messner: »In den letzten Jahren hat sich das Influencermarketing zu einer der lukrativsten Methoden der Werbebranche entwickelt. Reichweitenstarke Influencer haben die Macht, das Konsumverhalten ihrer Followerschaft durch Produktplatzierungen zu beeinflussen. Wird die Kennzeichnungspflicht von Werbung nicht eingehalten, birgt dies erhebliche Risiken für den Verbraucherschutz. Umso wichtiger ist es, dass die Behörden die Relevanz dieser Problematik erkannt haben und sich aktiv für ein höheres #Verbraucherschutzniveau in den Social Media einsetzen.

Im Zuge einer europaweiten koordinierten Untersuchung, auch als »#Sweep« bezeichnet, hat das Netzwerk für Verbraucherschutz (Consumer Protection Cooperation Network, CPC) #Social #Media Profile von Influencern überprüft. Die teilnehmenden Behörden und Organisationen wollten herausfinden, ob Werbung von Influencern in den sozialen Medien angemessen als solche gekennzeichnet wird.

Insgesamt wurden 576 Influencer vom Verbraucherschutz Netzwerk überprüft. Die Untersuchung erstreckte sich über Profile auf den führenden Plattformen wie #Instagram, »#TikTok«, »#YouTube«, #Facebook, #X (ehemals #Twitter), #Snapchat und #Twitch. Von den überprüften Influencern hatten 82 mehr als 1 Million Follower, 301 bewegten sich im Bereich von 100.000 bis 1 Million Follower, und 73 hatten zwischen 5.000 und 100.000 #Follower. Thematisch waren die untersuchten Influencer hauptsächlich in den Bereichen #Mode, #Lifestyle, #Schönheit, #Ernährung und #Lebensmittel, #Sport sowie #Gaming aktiv.

Fast alle (97 Prozent) der im Rahmen des Sweeps untersuchten Influencer veröffentlichen regelmäßig Inhalte mit kommerziellem Hintergrund auf ihren Profilen. Allerdings kennzeichnen nur etwa 20 Prozent von ihnen diese konsequent als Werbung. Das Verschleiern des geschäftlichen Zwecks einer Handlung gilt gemäß der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken als irreführend. Auch bei der verpflichtenden Angabe von Kontaktdaten besteht Verbesserungsbedarf: In 173 der überprüften Profile fehlte ein ausreichendes Impressum.

Das Umweltbundesamt (#UBA) koordinierte die Teilnahme Deutschlands an diesem Sweep, in Zusammenarbeit mit dem Verbraucherzentrale Bundesverband (#VZBV) und der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale). Die festgestellten Verstöße werden nun rechtlich verfolgt: Bei inländischen Influencern ergreifen VZBV und Wettbewerbszentrale Maßnahmen in Form von Abmahnungen und Unterlassungsklagen. Bei Influencern mit Sitz im Ausland der EU leitet das UBA über das CPC Netzwerk Amtshilfeersuchen an die zuständigen Mitgliedstaaten weiter.

Weitere Informationen

Das UBA setzt sich grenzüberschreitend für die kollektiven Interessen von Verbrauchern ein. Dabei werden jedoch keine individuellen Ansprüche einzelner Verbraucher durchgesetzt. Diese profitieren vielmehr als Allgemeinheit davon, dass Missstände und Verstöße von europaweit tätigen Unternehmen aufgedeckt und abgestellt werden.

Der #Sweep ist keine repräsentative Studie über die gesamte Influencer Branche. Die abgestimmten Ermittlungen tragen vielmehr dazu bei, die europaweite Einhaltung des Verbraucherrechts zu verbessern und Verstöße gegen kollektive Verbraucherinteressen zu identifizieren.

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