Oberlandesgericht Düsseldorf: neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. Januar 2024

Düsseldorf, 11. Dezember 2023

Die zum 1. Januar 2024 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf abrufbar. Gegenüber der Tabelle 2023 sind im #Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, die Einkommensgruppen und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf geändert worden.

Die Düsseldorfer Tabelle ist ein allgemein anerkanntes Hilfsmittel für die Ermittlung des angemessenen Unterhalts im Sinne des Paragraphen 1610 BGB. Die in der Tabelle ausgewiesenen Richtsätze sind Erfahrungswerte, die den Lebensbedarf des Kindes ausgerichtet an den Lebensverhältnissen der Eltern und an seinem Alter auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen (BGH, Beschluss vom 20. September 2023 – XII ZB 177/22, Rn. 33).

Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen #Familiengerichtstages erarbeitet und erstellt.

Die #Tabellenstruktur ist gegenüber 2023 unverändert. Es verbleibt bei 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten. Die Einkommensgruppen, die zuletzt zum Jahr 2018 angehoben wurden, werden zum 1. Januar 2024 durchgehend um 200 Euro erhöht. Die erste Einkommensgruppe endet damit nicht mehr bei 1.900 Euro, sondern bei 2.100 Euro. Die 15. Einkommensgruppe endet bei 11.200 Euro (zuvor 11.000 Euro).

1. Bedarfssätze

a) Minderjährige

Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder (1. bis 3. Altersstufe) beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Sechsten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 29.11.2023 (Bundesgesetzblatt 2023, Nummer 330). Danach beträgt der Mindestunterhalt gemäß Paragraph 1612 a BGB ab dem 1. Januar 2024 …

  • für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 480 Euro (Anhebung gegenüber 2023 43 Euro)

  • für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 551 Euro (Anhebung gegenüber 2023 49 Euro)

  • für #Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 645 Euro (Anhebung gegenüber 2023 57 Euro)

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 2.100 Euro) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe gegenüber 2023 führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Wie in der Vergangenheit werden sie bis zur fünften Einkommensgruppe um jeweils 5 Prozent und in den folgenden Gruppen um je 8 Prozent des Mindestunterhalts angehoben und entsprechend Paragraph 1612 a, Absatz 2, Satz 2, BGB auf volle Euroo aufgerundet.

b) Volljährige

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 1. Januar 2024 gleichfalls erhöht. Wie im Jahr 2023 beträgt der Bedarf in der ersten Einkommensgruppe 125 Prozent des Mindestbedarfs der 2. Altersstufe. In den folgenden Gruppen wird er um je 5 Prozent beziehungsweise 8 Prozent des Bedarfssatzes der ersten Einkommensgruppe angehoben.

c) Studenten

Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bleibt mit 930 Euro gegenüber 2023 unverändert. Von dem Bedarf von 930 Euro kann mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern oder bei erhöhtem Bedarf nach oben abgewichen werden.

2. Anrechnung #Kindergeld

Auf den Bedarf des Kindes ist nach Paragraph 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen, und zwar bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang. Die sich danach ergebenden Beträge sind in der »Zahlbetragstabelle« im Anhang aufgeführt. Diese beruht auf der Annahme, dass das Kindergeld im Jahr 2024 weiterhin einheitlich je Kind 250 Euro betragen wird. Sollte sich die Höhe des Kindergeldes ändern, wird die »Zahlbetragstabelle« entsprechend anzupassen sein. 

3. Selbstbehalte

Die Selbstbehalte – die den Unterhaltsschuldnern für ihren Eigenbedarf zu belassenden Beträge – werden zum 1. Januar 2024 erhöht. Die Anhebung der Selbstbehaltssätze gegenüber 2023 beruht vornehmlich auf der Erhöhung des Bürgergeld Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 zum 1. Januar 2024 von 502 Euro auf 563 Euro gemäß Regelbedarfsstufen Fortschreibungsverordnung 2024 vom 24.10.2023 (Bundesgesetzblatt 2023, Nummer 287).

a) Der notwendige Selbstbehalt beziehungsweise Eigenbedarf beträgt nunmehr für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.200 Euro (statt bisher 1.120 Euro) und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.450 Euro (statt bisher 1.370 Euro). Dieser Selbstbehaltssatz gilt gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder und sogenannter privilegierter volljähriger Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, Paragraph 1603, Absatz 2, BGB. Die im notwendigen Selbstbehalt enthaltenen Kosten der Unterkunft (Warmmiete) betragen unverändert 520 Euro.

b) Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt (Paragraph 1603, Abssatz 1 BGB) erhöht sich auf 1.750 Euro (2023 1.650 Euro). Die darin enthaltenen Wohnkosten (Warmmiete) bleiben mit 650 Euro unverändert.

c) Der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten beläuft sich für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner auf 1.475 Euro (bisher 1.385 Euro), bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen auf 1.600 Euro (bisher 1.510 Euro). Hierin sind Wohnkosten (Warmmiete) von 580 Euro enthalten. Diese Beträge gelten auch gegenüber Unterhaltsansprüchen der Mutter oder des Vaters eines nichtehelichen Kindes nach Paragraph 1615 l BGB.

Die Eigenbedarfe/Selbstbehalte sollen erhöht werden, wenn die darzulegenden tatsächlichen Wohnkosten die in den jeweiligen Eigenbedarfen enthaltenen Wohnkostenpauschalen überschreiten und nicht unangemessen sind.

Der Mindestbedarf des Ehegatten beträgt für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten 1.200 Euro, bei Erwerbstätigkeit 1.450 Euro.

4. Ausblick

Ob sich der Mindestunterhalt und die auf ihm basierenden Bedarfssätze der Unterhaltstabelle zum 1. Januar 2025 erneut ändern, bleibt abzuwarten. Gleiches gilt für den dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalt, der maßgeblich von der Höhe des Bürgergeldes abhängt. Inwieweit sich die geplanten Regelungen zur Kindergrundsicherung und das Reformvorhaben des Bundesministeriums der Justiz zur Modernisierung des Unterhaltsrechts (abrufbar auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz) auf die Tabelle auswirken, ist derzeit noch nicht sicher absehbar.

Alle Informationen zur Düsseldorfer Tabelle einschließlich der aktuellen Leitlinien sind auf der Homepage des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht.