Rechtliche Änderungen zum Jahreswechsel 2022/23, eine Übersicht über die Änderungen für die Landwirtschaft

Berlin, 21. Dezember 2022

Zum Jahreswechsel 2022/23 stehen zahlreiche gesetzliche Änderungen an. Der Deutsche Bauernverband hat für den Bereich #Landwirtschaft die wichtigsten zusammengestellt.

GAP Förderung, neue Agrarzahlungen nach GAP Strategieplan

Mit dem Ende des Jahres 2022 liegen alle europäischen und nationalen Rechtsgrundlagen für die neue Agrarförderperiode 2023 bis 2027 vor. Für die Landwirte wird die Basisprämie deutlich abgesenkt, auf voraussichtlich 156 Euro/ha in 2023. Die bisherigen Greening-Auflagen und die allgemeine Auflagenbindung »Cross Compliance« werden zur neuen Konditionalität gebündelt. Eine wichtige Vereinfachung ist der Wegfall der Tierkennzeichnung und -registrierung aus dem Prüfkatalog. Die Zahlungsansprüche entfallen zum Jahresbeginn 2023 ersatzlos. Wieder eingeführt werden gekoppelte Prämien für Mutterkühe und Mutterschafe. Erweitert wird die Förderung für Junglandwirte und der Zuschlag für die ersten Hektare. Mehr …

Neu: »Eco Schemes«

Die »Eco Schemes« sind bundesweit einheitliche und einjährige Agrarumweltmaßnahmen. In Deutschland werden 7 Eco Schemes angeboten. Die Maßnahmen reichen von zusätzlicher Ackerbrache, #Blühstreifen und Altgrasstreifen über vielfältige Ackerkulturen, Pflanzenschutzmittelverzicht und Grünlandextensivierung bis zum Ausgleich für Natura 2000 #Flächen. Der bundeseinheitliche Förderkatalog enthält relativ viele Ãœbernahmen aus etablierten und bisher oft höher dotierten Fördermaßnahmen der Länder in der 2. Säule.

Letzte Änderungen bei Eco Schemes und Konditionalität

Aufgrund der Verhandlungen um den deutschen GAP Strategieplan 2023-2027 wurden einige bereits Ende 2021 beschlossenen Punkte nochmals Ende 2022 geändert. Zum Beispiel wurde bei den Eco Schemes die Maßnahme »Vielfältige Fruchtfolge im Ackerbau« von 30 auf 45 Euro pro Hektar angehoben. Im Falle einer Unterbeantragung des Budgets für die Eco Schemes wird ein Nachschlag von bis zu 30 Prozent auf die ursprüngliche Förderung gewährt. Auch bei der Konditionalität gab es noch einige Änderungen: Die Mindestbodenbedeckung im Winter muss nun auf mindestens 80 Prozent der Ackerflächen erfüllt werden. Der Fruchtwechsel muss spätestens im dritten Jahr auf jeder Parzelle umgesetzt sein. Und nach Widerspruch aus dem Bauernverband und der landwirtschaftlichen Praxis wird nun weiter eine aktive Begrünung von Stilllegungsflächen zulässig bleiben.

Ausnahme von 4 Prozent Stilllegung und Fruchtwechsel Vorgabe

Das Startjahr 2023 der neuen GAP Förderung hat gleich eine Ausnahme in puncto Fruchtwechsel (GLÖZ 7) und Stilllegung (GLÖZ 8) bei der neuen Konditionalität. Während die Fruchtwechselpflicht im Jahr 2023 ausgesetzt wird, können die Landwirte die 4 Prozent Stilllegungsflächen mit gewissen Einschränkungen durch #Getreideflächen, Sonnenblumenflächen und Leguminosenflächen deklarieren. Eine vertiefte Information bietet die neue Broschüre »GAP kompakt« des Bundesinformationszentrums #Landwirtschaft, mehr …

Tierhaltung, Erhöhung des Transportalters für Kälber

Ab dem 1. Januar 2023 tritt die geänderte Tierschutztransportverordnung in Kraft und damit die Anhebung des Mindesttransportalters von Kälbern von 14 auf 28 Tage für den innerstaatlichen Transport: »Kälber im Alter von weniger als 28 Tagen dürfen […] innerstaatlich nicht befördert werden.« Dem war eine Ãœbergangsfrist von nur einem Jahr vorausgegangen.

Übergangsfrist für ältere Milchabgabeautomaten läuft aus

Die Ausnahmen für ältere Milchabgabeautomaten von den Verpflichtungen des Mess- und Eichrechts laufen zum 31. Dezember 2022 aus. Dies betrifft Automaten, die vor dem 31. Dezember 2017 in Betrieb genommen wurden. Mit Beginn des Jahres 2023 müssen diese Automaten dann grundsätzlich geeicht sein. Der DBV hatte 2017 eine fünfjährige Übergangsfrist für ältere Automaten erwirkt.

Änderung des Tierarzneimittelgesetzes

Mit der Änderung des Tierarzneimittelgesetzes werden EU Vorgaben zum Einsatz von Antibiotika umgesetzt. Die EU-Tierarzneimittelverordnung sieht vor, dass alle Mitgliedstaaten ab 2023 Daten zur Antibiotikaanwendung bei allen Tierarten (Rind, Schwein, Geflügel und ab 2025 auch Heimtiere) erheben. Für Deutschland bedeutet das vor allem eine Erweiterung des staatlichen Antibiotikamonitorings, was #Tierhalter und #Tierärzte betrifft. Die staatliche #Antibiotika Datenbank, in der bislang nur Masttiere erfasst werden, wird um weitere #Nutztierarten ergänzt. Hierzu zählen Sauen und Ferkel (von der Geburt bis 30 Kilo) sowie Junghennen und #Legehennen und Milchkühe nebst Kälbern. Die zuständigen Veterinärämter vor Ort sind dazu verpflichtet, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, wenn dies zur Verringerung des Antibiotikaeinsatzes in einem tierhaltenden Betrieb erforderlich ist. Bestimmte sogenannte kritische Antibiotika werden mit dem Faktor 3 gewichtet. Problematisch ist die mangelnde Übergangs- und Anpassungszeit zur Einführung der neuen Regeln.

Revision beim System QM #Milch

Zum Januar 2023 gilt eine revidierte Version des QM Standards. Neben der Berücksichtigung der Rohmilchgüteverordnung (2021) finden sich im neuen Standard zusätzliche K. O. #Kriterien in den Bereichen Liegeflächen, Kälberenthornung und Milchkammer. Außerdem wird mit der Revision die Teilnahme an Monitoringprogrammen (Antibiotikadatenmonitoring, Schlachtbefunddatenmonitoring) empfohlen.

Arbeitsrecht und Sozialrecht, Mindestlohn weiter bei 12 Euro

Der gesetzliche Mindestlohn, der zum 1. Oktober 2022 auf 12 Euro brutto je Arbeitsstunde angehoben wurde, beträgt auch im Jahr 2023 12 Euro. Die Mindestlohnkommission wird im Sommer 2023 einen Vorschlag zur Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2024 vorlegen, der anschließend von der Bundesregierung per Rechtsverordnung festgelegt werden muss.

Minijob bis 520 Euro pro Monat

Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten bestimmt sich die Entgeltgrenze seit 1. Oktober 2022 nach einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Ausgehend von einem Mindestlohn von 12 Euro je Arbeitsstunde im Jahr 2023 beträgt die monatliche Entgeltgrenze 520 Euro. Die maximal zulässige Anzahl von Arbeitsstunden bei 520 Euro Minijobbern liegt dauerhaft bei 43 Stunden pro Monat.

Mindest Ausbildungsvergütung steigt

Für 2023 begonnene Ausbildungsverhältnisse beträgt die monatliche Mindestausbildungsvergütung im ersten Jahr einer Berufsausbildung 620 Euro (2022 585 Euro). Im 2. und 3. Ausbildungsjahr steigt sie auf 732 Euro (2022 690 Euro) beziehungsweise 837 Euro (2022 790 Euro) an.

Höhere Ansätze für #Unterkunft und #Verpflegung

Die Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung steigen. Der Gesamtsachbezugswert für Verpflegung wird von bisher 270 Euro auf 288 Euro im Monat erhöht. Er setzt sich zusammen aus 60 Euro für Frühstück sowie jeweils 114 Euro für #Mittagessen und #Abendessen. Die Werte für eine Unterkunft (belegt mit einem Beschäftigten) steigen zum neuen Jahr ebenfalls von derzeit monatlich 241 Euro auf 265 Euro, bei Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt von 204,85 Euro auf 225,25 Euro.

Höhere Beiträge zur gesetzlichen #Sozialversicherung

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt von 1,3 auf 1,6 Prozent. Viele gesetzliche Krankenkassen werden ihre Zusatzbeiträge, die hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen sind, mindestens in diesem Umfang erhöhen müssen. Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung, der ab dem Jahr 2020 aufgrund hoher Rücklagen der Bundesagentur für Arbeit befristet bis 31. Dezember 2022 auf 2,4 Prozent abgesenkt war, liegt ab 1. Januar 2023 wieder bei 2,6 Prozent. Lediglich der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt unverändert 18,6 Prozent.

Höhere Beiträge und Beitragszuschüsse zur Alterssicherung der Landwirte

Zum 1. Januar 2023 ändern sich die Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte (ADL). Der Beitrag in den alten Bundesländern steigt auf monatlich 286 Euro (Vorjahr 270 Euro), in den neuen Bundesländern wegen der bis 30. Juni 2024 erfolgenden Ost West Angleichung auf 279 Euro (Vorjahr 260 Euro). Mit den höheren Beiträgen erhöht sich auch der Zuschuss zum ADL Beitrag. Der monatliche Höchstzuschuss von 60 Prozent des Beitrags liegt in den alten Bundesländern bei 172 Euro (Vorjahr 162 Euro) und in den neuen Bundesländern bei 167 Euro (Vorjahr 156 Euro). Der Höchstzuschuss wird bei einem jährlichen Einkommen von bis zu 30 Prozent der jeweiligen Bezugsgröße in der Sozialversicherung gewährt, mithin im Jahr 2023 bis zu einem jährlichen Einkommen von 12.222 Euro (Ost 11.844 Euro) beziehungsweise 24.444 Euro (Ost 23.688 Euro) bei Ehepaaren. Ab einem Jahreseinkommen von 24.444 Euro (Ost 23.688 Euro) für Alleinstehende beziehungsweise 48.888 Euro (Ost 47.376 Euro) für Verheiratete wird ein Zuschuss nicht mehr gewährt.

Dauerhaft keine Anrechnung von Zuverdiensten bei Rentnern mehr

Änderungen gibt es bei den Hinzuverdienstregelungen für Bezieher einer vorzeitigen Altersrente oder Erwerbsminderungsrente. Sowohl in der Alterssicherung der Landwirte als auch in der gesetzlichen Rentenversicherung wird bei vorzeitigen Altersrenten ab 1. Januar 2023 ein Hinzuverdienst nicht mehr auf die Altersrente angerechnet. Bei Erwerbsminderungsrenten werden die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben.

Moderate Beitragsentwicklung zur LKV

Der Beitrag aktiver Landwirte zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) steigt um durchschnittlich 2 Prozent. Nur in den Beitragsklassen 1 und 2 steigt der Beitrag aufgrund gesetzlicher Vorgaben um ca. 4,2 Prozent. In der Beitragsklasse 20 beträgt der Beitrag dagegen aufgrund gesetzlicher Vorgaben unverändert 692,24 Euro. Für 27 Prozent der versicherten Unternehmer führen allerdings die gestiegenen Einkommenswerte der AELV 2023 zum Wechsel in eine höhere Beitragsklasse und so zu einer Beitragserhöhung. Die vollständigen Beitragstabellen können auf der Seite der SVLFG eingesehen werden, mehr …

Der Beitrag zur landwirtschaftlichen Pflegekasse wird für Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen in Form eines Zuschlags zum Beitrag zur Krankenversicherung erhoben.

Mehr #Kindergeld

Ab dem neuen Jahr wird für jedes Kind der bisherige Höchstsatz von 250 Euro pro Monat gezahlt. Für eine Familie mit zwei Kindern sind das 744 Euro jährlich mehr, für eine Familie mit drei Kindern 1.044 Euro.

Neue Unternehmensnummer

Unternehmen, die Mitglied einer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse sind, erhalten vor dem Jahreswechsel eine neue fünfzehnstellige Unternehmensnummer (UNR.S). Zum 1. Januar 2023 löst diese die bisher elfstellige Mitgliedsnummer ab. Die Unternehmen benötigen die Nummer unbedingt, um zum Beispiel Sozialversicherungsdaten zu melden oder Lohnnachweise zu übermitteln.

Diverse steuerliche Änderungen, Umsatzsteuer Pauschalierung bringt weniger

Bereits im Oktober hatte der Bundestag beschlossen, dass der Pauschalierungssatz in der landwirtschaftlichen Umsatzbesteuerung zum 1. Januar 2023 von derzeit 9,5 auf 9,0 Prozent sinkt. Unter diesen Vorzeichen kann sich für einige Betriebe ein Wechsel in die Regelbesteuerung lohnen.

Gebäude AFA

Für die Abschreibung neuer Wohngebäude wird der lineare AFA Satz von 2 auf 3 Prozent erhöht. Die im Regierungsentwurf noch beabsichtigte Streichung der Ausnahmeregelung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäudeabschreibung wurde nicht Gesetz. Diese Regelung tritt bereits zum Jahresanfang 2023 in Kraft und gilt für nach dem 31. Dezember 2022 erstellte Wohngebäude.

Homeoffice Pauschale

Die Homeoffice Pauschale wird auf 6 Euro pro Tag erhöht und dauerhaft entfristet. Der maximale Abzugsbetrag wird von 600 auf 1.260 Euro pro Jahr angehoben – erreicht bei Ausübung der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit an 210 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz. Diese Regelung gilt ab dem 1. Januar 2023

Altersvorsorgeaufwendungen

Ab dem Jahr 2023 ist ein vollständiger Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben möglich. Diese Regelung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum beziehungsweise Lohnsteuerabzug 2023.

Kalte Progression, Einkommensteuertarife, Inflationsausgleichsgesetz

Um eine Steuererhöhung aufgrund der #Inflation zu verhindern (»kalte Progression«), sind mit dem Inflationsausgleichsgesetz die Tarifeckwerte im Einkommenssteuertarif für die Jahre 2023 und 2024 angepasst worden – Erhöhung des Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum), des Kinderfreibetrages, des Spitzensteuersatzes sowie der Freigrenzen für den steuerlichen Solidaritätszuschlag.

Grundsteuererklärung einreichen

Am 1. Januar beginnt der voraussichtlich letzte Fristmonat zur Abgabe der neuen Grundsteuererklärung. Finales Datum für die Einreichung ist der 31. Januar 2023.

Neuer Zahlungsweg

Wichtig für #Landwirte kann auch der mit dem Jahressteuergesetz 2022 geschaffene direkte Auszahlungsweg für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer sein. Dadurch soll die Auszahlung bestimmter zukünftiger Leistungen des Bundes wie zum Beispiel Nothilfen oder Klimagelder erleichtert werden.

Photovoltaik und Erneuerbare Energien, Ertragsteuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlagen

Rückwirkend ab 2022 werden kleinere Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien steuerfrei gestellt. Für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (laut Marktstammdatenregister) von 30 Kilowatt auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien beziehungsweise 15 Kilowatt je Wohneinheit und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (zum Beispiel Mehrfamilienhäuser oder gemischt genutzte Immobilien) wird Ertragsteuerfreiheit eingeführt. Begünstigt sind auch Photovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 Kilowatt je Wohneinheit oder Geschäftseinheit. Die noch im Regierungsentwurf enthaltene Voraussetzung »Ã¼berwiegend zu Wohnzwecken« wurde gestrichen. Die Steuerbefreiung in der Einkommensteuer gilt für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis maximal 100 Kilowatt (Peak). Dabei gilt die 100 Kilowatt (Peak) Grenze pro Steuerpflichtigem beziehungsweise pro Mitunternehmerschaft. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms.
Sofern in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb begünstigter Photovoltaikanlagen erzielt werden, muss hierfür kein Gewinn mehr ermittelt werden. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (zum Beispiel Vermietungs GbR) soll der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte führen.

Umsatzsteuerbefreiung von #Photovoltaikanlagen

Auch die Umsatzsteuer auf PV Anlagen soll komplett entfallen. Mit der Neuregelung ist deshalb für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ein Nullsteuersatz eingeführt worden. Damit soll der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfallen, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen nun nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist. Voraussetzung für den Nullsteuersatz in der Umsatzsteuer ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Davon kann ausgegangen werden, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 Kilowatt (Peak) beträgt. Diese Regelung gilt ab Januar 2023.

Neue Förderbedingungen im EEG

Mit dem EEG 2023 wird die Förderung für PV Anlagen auf Gebäuden erhöht. Neu ist die Differenzierung zwischen Teileinspeiser und Volleinspeiser. Die EEG-Vergütung für eine Volleinspeisung zwischen 10 und 40 Kilowatt Peak beträgt zum Beispiel 10,9 Cent pro Kilowattstunde, bei Teileinspeisung entsprechend 7,1 Cent pro Kilowattstunde. Es ist ein jährlicher Wechsel zwischen Voll- und Teileinspeisung möglich. Deutlich erweitert wurde die EEG Förderung für PV Freiflächenanlagen einschließlich Agri PV. Bei Biogasanlagen sind die Förderbedingungen für Gülle Kleinanlagen bis 150 Kilowatt erweitert worden; bei den übrigen Biogasanlagen wird diese durch einen weiter abgesenkten »Maisdeckel« allerdings unattraktiver.

Wegfall der EEG Umlage

Die bereits seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr zu zahlende EEG Umlage wird ab Januar 2023 auf Dauer abgeschafft. Das gilt auch für die ehemals anteilige EEG Umlage auf Eigenverbrauchsstrom.

Baurechtliche Erleichterungen für PV Freiflächenanlagen

Zum 1. Februar 2023 tritt eine Änderung des Baugesetzbuches in Kraft, wonach #Photovoltaik Freiflächenanlagen auf einem 200 Meter breiten Streifen entlang von Autobahnen und Schienenwegen unter die Privilegierung nach Baugesetzbuch fallen. Demnach entfällt die Steuerung mittels Bebauungsplan und eine ungeordnete Flächeninanspruchnahme zu Lasten der Lebensmittelerzeugung droht. Ebenfalls baurechtlich erleichtert wird die Errichtung von Anlagen zur Elektrolyse an vorhandenen Windparks im Außenbereich.

Weiteres, Strom und Gaspreisbremse

Ab Januar 2023 gelten, aber erst im März umgesetzt werden die Gesetze zur Strom und Gaspreisbremse. Entnahmestellen mit einem Stromverbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden beziehungsweise einem Gasverbrauch bis 1,5 Mio. kWh werden ein Kontingent von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs zu brutto 12 Cent pro Kilowattstunde (Gas) und brutto 40 Cent pro Kilowattstunde (Strom) beziehen können. Verbrauchsstellen, die oberhalb der genannten Grenzen liegen, erhalten 70 Prozent ihres Vorjahresverbrauchs an Energie zu einem Netto Garantiepreis von 7 Cent pro Kilowattstunde (Gas) beziehungsweise 13 Cent pro Kilowattstunde (Strom). Darüberhinausgehende Mengen werden zum deutlich höheren Marktpreis abgerechnet. Maßgeblich ist nicht der tatsächliche Verbrauch, sondern der Verbrauch im Referenzzeitraum 2022. Das soll Energieeinsparung anregen. Die Abwicklung der Förderung erfolgt über die jeweiligen #Strom und #Gasversorger. Es ist also keine Antragstellung der Energieverbraucher bei staatlichen Stellen nötig.

Führerschein tauschen

Wer noch einen pinkfarbenen oder grauen Führerschein hat und zwischen 1959 und 1964 geboren wurde, braucht spätestens ab 19. Januar 2023 den neuen, fälschungssicheren EU Führerschein im EC Karten Format.

Lieferkettengesetz

Das zum Jahreswechsel in Kraft tretende Lieferkettengesetz wird in der #Landwirtschaft wahrscheinlich wenig direkte Wirkung entfalten. Betroffen sind zunächst nur Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern. Es ist aber möglich, dass größere Unternehmen im #Lebensmittelhandel und in der Verarbeitung von den Landwirten als Vorlieferanten neue Nachweise verlangen möchten. Der DBV weist solche Forderungen unter Verweis auf vorhandene Dokumentationssysteme und Qualitätssicherungssysteme zurück.