Geldwäschegesetz – was müssen betroffene Unternehmen beachten?

Geldwäsche ist ein Begriff, der nach organisiertem Verbrechen und Straftaten internationalen Ausmaßes klingt. Zwar sind weltweit agierende Player involviert, allerdings betrifft das Geldwäscheproblem auch viele regional tätige Unternehmen, die aus eigenem Antrieb handeln oder von Kriminellen missbraucht werden.

Gegen diese Auswüchse richtet sich das Geldwäschegesetz (GwG). Dabei werden bestimmte Marktteilnehmer dazu verpflichtet, aktiv bei der Prävention von Straftaten mitzuwirken, die sich im Dunstkreis von Geldwäsche bemerkbar machen. Wer sind diese sogenannten »Verpflichteten« und was haben sie zu beachten?

Was wird unter #Geldwäsche verstanden

Als Geldwäsche wird ein Vorgang bezeichnet, bei dem die Herkunft illegaler Gelder kaschiert wird. Diese werden dann in den offiziellen Wirtschaftskreislauf eingegliedert. In der Regel stammt das Geld aus gesetzeswidrigen Geschäften wie Rauschgifthandel, illegales Glücksspiel, Schmuggel, Waffenhandel und Bestechung sowie Raub, Schmuggel und Prostitution. Der Prozess der Geldwäsche folgt dabei drei Phasen.

Einspeisung (Placement)

Um die illegalen Gelder zu platzieren, wird in Scheinfirmen wie Restaurants, Spielhallen, Casinos oder Waschsalons investiert. Als Alternative werden auf zahlreichen Konten kleinere Beträge eingezahlt. Eine dritte Variante der Einspeisung besteht darin, teure Luxusgegenstände wie Gemälde oder Yachten zu kaufen.

Verschleierung (Layering)

Dabei wird versucht, die Herkunft des Geldes zu tarnen. Es werden komplizierte Transaktionen über Scheinfirmen und über Ländergrenzen hinweg veranlasst. Als Strohmänner werden bevorzugt Berufsgruppen wie Anwälte, #Steuerberater und Notare genutzt, die das Berufsgeheimnis beachten müssen und den Transaktionen einen seriösen Anstrich verleihen.

Integration

In dieser Phase wird versucht, die illegalen Gelder in den legalen Geldkreislauf einzubringen. Auch hier spielen kleinere Geschäfte mit viel Bargeldumsatz eine übergeordnete Rolle.

Weshalb wird das Geldwäschegesetz benötigt?

Die Verantwortlichen verfolgen mit dem neuen Geldwäschegesetz drei vordringliche Ziele. Mit dem Paket soll sowohl Geldwäscheprävention geleistet als auch gegen die groß angelegte Steuerflucht und die Finanzierung des internationalen Terrorismus vorgegangen werden. Verpflichteten Unternehmen wird mit dem GwG auferlegt, verschiedene Maßnahmen der Geldwäscheprävention in ihre internen Prozesse zu integrieren.

  • Ernennung eines Geldwäschebeauftragten

  • Aufzeichnungs- und Archivierungspflichten

  • Risikoanalyse über Geschäftspartner

  • Erstellung betriebsinterner Sicherungsmaßnahmen

  • Beachtung allgemeingültiger Sorgfaltspflichten

Für die betroffenen Unternehmen bringt das GwG eine ganze Reihe von Aufgaben mit sich, die viel Zeit und Kosten in Anspruch nehmen, zumal in der Regel auf externe Berater zurückgegriffen werden muss. Daher ist es für viele der betroffenen Firmen von Vorteil, dass es seit einiger Zeit möglich ist, auf eine Anti-Money-Laundering-Plattform zurückzugreifen. Diese Anti-Geldwäsche-Software automatisiert alle Prozesse, die das GwG vorgibt, und gewährleistet, dass die Vorgaben hinsichtlich einer makellosen Compliance eingehalten werden.

Das Transparenzregister – was hat es damit auf sich?

Das Transparenzregister wurde 2017 im Zuge der 4. EU-Geldwäscherichtlinie mit dem Ziel der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus eingeführt. Es untersteht dem Bundesverwaltungsamt und wird von der Bundesanzeiger Verlag GmbH geführt. 

Ins Transparenzregister müssen Verpflichtete ihren wirtschaftlich Berechtigten eintragen. Darunter werden natürliche Personen verstanden, die mehr als 25 Prozent der Stimmrechte eines Unternehmens kontrollieren und/oder sich im Besitz von mehr als 25 Prozent der Kapitaleinlagen befinden. Dabei sind die folgenden Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten maßgeblich:

  • Name und Wohnanschrift

  • Geburtsdatum

  • Staatsangehörigkeit

  • Art und Ausmaß des wirtschaftlichen Interesses

Welche Änderungen umfasst die aktuelle Version des Geldwäschegesetzes?

Als Basis für die Umsetzung des nationalen Geldwäschegesetzes gelten die Geldwäscherichtlinien der Europäischen Union (EU). Diese wurden 1991 zum ersten Mal formuliert und werden turnusmäßig angeglichen, um eventuell auftretende Lücken zu schließen. Berlin hat die nationale Gesetzgebung letztmals mit dem GwG 2020 angepasst. Die Änderungen beziehen sich dabei auf die 5. EU-Geldwäscherichtlinie:

  • Der Kreis der Verpflichteten wurde um die Bereiche Vermietung, Kunsthandel und Steuerberatung erweitert.

  • Die Öffentlichkeit kann jederzeit einen eingeschränkten Einblick ins Transparenzregister vornehmen.

  • Verschärfung der Sorgfaltspflichten im Umgang mit Kryptowährungen und Drittländern aus dem Hochrisikobereich.

  • Verpflichtete Unternehmen müssen bei Unregelmäßigkeiten und Verfehlungen im Transparenzregister eine sogenannte Unstimmigkeitsmeldung abgeben.

Welche Branchen stehen im Fokus? 

Im GwG werden explizit die folgenden Marktteilnehmer genannt, die kundenbezogen diverse Sorgfaltspflichten zu erfüllen haben:

  • Finanzdienstleister und-institute

  • diverse Versicherungsunternehmen

  • Steuerberater und Rechtsanwälte

  • Notare

  • Immobilienmakler

  • Güterhändler im Sinne des Geldwäschegesetzes

Welche Sorgfaltspflichten sind zu beachten?

Im GwG werden alle Sorgfaltspflichten, die von den betreffenden Unternehmen und Personen gefordert werden, zusammengefasst. Dabei wird unterschieden in allgemeine und interne Sicherungsmaßnahmen.

Allgemeine Sorgfaltspflichten

  • Identitätsfeststellung der Vertragspartner beziehungsweise der verantwortlichen wirtschaftlichen Berechtigten.

  • Genaue Beschreibung des Zwecks der Geschäftsbeziehung.

  • Kontinuierliches Monitoring der Geschäftsbeziehungen und der damit verbundenen finanziellen Transaktionen.

  • Klärung, ob es sich beim betreffenden Geschäftspartner um eine politisch exponierte Person handelt oder um einen Nahestehenden aus deren Umfeld.

Interne Sicherungsmaßnahmen

  • Berufung eines firmeninternen Geldwäschebeauftragten und eines Stellvertreters. Die Genannten sind zuständig für die Einhaltung des Geldwäschegesetzes und dienen als Ansprechpartner der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und der Strafverfolgungsbehörden

  • Einrichtung eines Whistleblower-Systems, das es den Mitarbeitern gestattet, anonym und vertraulich betriebsinterne Verletzungen des Geldwäschegesetzes zu melden, ohne in Gefahr zu laufen, die Arbeitsstelle zu verlieren.

  • Die Geschäftsleitung muss die Mitarbeiter regelmäßig über den aktuellen Stand des Geldwäschegesetzes in Kenntnis setzen.

  • Das Gleiche gilt für die Änderung der Methoden der Terrorismusfinanzierung und der Geldwäsche.

  • Prüfung jeder einzelnen Transaktion mittels der Durchführung und der Dokumentation einer Risikoanalyse.

  • Auf Anfrage der (FIU) muss bereitwillig Auskunft gegeben werden.

Ab welchen Beträgen sind Bargeldgeschäfte zu prüfen?

Das GwG greift für Güterhändler bei Bargeldgeschäften ab einem Betrag von 10.000 Euro. Bei Edelmetallen gilt ein Limit von 2.000 Euro. Alle anderen Verpflichteten müssen die Regelungen des GwG bei Geschäften ab 15.000 Euro berücksichtigen. Besteht ein begründeter Verdacht zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, müssen diese unabhängig vom Geschäftsvolumen angezeigt werden.

Wo können Verdachtsfälle gemeldet werden?

Im Verdachtsfall von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besteht eine Meldepflicht bei der FIU. Die Anzeige erfolgt online über die extra dafür eingerichtete Software goAML.

Welche Strafen sind bei Missachtung des Geldwäschegesetzes zu erwarten?

Der Strafenkatalog ist gestaffelt und richtet sich nach der Schwere der Vergehen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass unanfechtbare Bußgeldentscheide auf der Website der Aufsichtsbehörde öffentlich gemacht werden. Diese sogenannte “Prangervorschrift” umfasst das Vergehen selbst sowie die Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.

Einfache Zuwiderhandlungen werden mit Bußgeldern von bis zu 150.000 Euro belegt. Schwere, wiederholte Verstöße, bei denen sich eine Systematik erkennen lässt, werden mit Zahlungen von bis zu fünf Millionen Euro bestraft. Dabei dürfen aber zehn Prozent des Umsatzes im laufenden Geschäftsjahr nicht überschritten werden.

Umsetzung der Compliance-Richtlinien des GwG

Die Anforderungen, die das GwG den verpflichteten Unternehmen und Personen auferlegt, sind umfangreich, komplex und können von vielen Unternehmen nicht mit der notwendigen Sorgfalt verfolgt werden. Die Kooperation mit den Behörden über externe Berater ist kostspielig und mit vielen Unwägbarkeiten verbunden. 

Eleganter, günstiger und sicherer lässt sich das Problem lösen, wenn das #Unternehmen mit einem Anbieter wie SECJUR zusammenarbeitet, der über eine entsprechende #Software verfügt. Arbeitsintensive und langwierige Aufstellungen werden automatisiert und zeitsparend sowie kosteneffizient durchgeführt. 

Die Plattform erstellt eigenständig Risikoanalysen und Reportings und stellt im Idealfall einen professionellen Geldwäschebeauftragten zur Verfügung, der den Unternehmen bei offenen Fragen und drängenden Verdachtsmomenten unter die Arme greift. Dadurch werden sowohl die Transparenz erhöht als auch die Integrität gefördert. Ein integriertes Frühwarnsystem trägt dabei entscheidend zur Schadensreduzierung bei.