Datenschutz contra Steuerpflicht, Finanzamt darf Unterlagen zu Mietverträgen anfordern

Berlin, 2. Oktober 2023

Es kann den Finanzbehörden nicht verwehrt werden, vom #Steuerpflichtigen zur #Prüfung diverse Unterlagen wie #Mietverträge und dazugehörige Änderungsschreiben anzufordern. Dagegen spricht nach Auskunft des Infodienstes #Recht und #Steuern der #LBS auch die #Datenschutzgrundverordnung (#DSGVO) nicht (Finanzgericht Nürnberg, Aktenzeichen 3 K 596/22).

Der Fall

Anlässlich der Bearbeitung einer Einkommensteuererklärung forderte der zuständige Finanzbeamte die Zusendung konkreter Unterlagen, die die Einkünfte aus einer Vermietung betrafen. Der Betroffene legte zu diesem Zweck aber lediglich #Auflistungen von Zahlungen mit geschwärzten Namen vor. Er berief sich bei seinem Vorgehen auf den #Datenschutz, der auch gegenüber den Finanzbehörden gelte. Deswegen könne er keine Kopien von Mietverträgen mit Klarnamen übergeben. Das Amt ließ sich damit nicht abspeisen.

Das Urteil

Ein Steuerpflichtiger ist dem Gesetz nach gegenüber dem Fiskus zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet. Er muss die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen. Das Finanzamt kann nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen, welche Beweismittel erforderlich sind. Dazu gehörten die Namen der Mieter und die Übergabe der Mietverträge, entschied das Gericht.

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