Rheda-Wiedenbrück: keine Quarantänebescheide für infizierte Personen und Haushaltskontakte

Rheda-Wiedenbrück (pbm) Die Neufassung der Corona Test und Quarantäneverordnung bringt einige Veränderungen mit sich: Für infizierte Personen und ihre Haushaltskontakte werden – anders als bisher – keine der bisher bekannten »Quarantänebescheide« mehr ausgestellt. Alle sonstigen Kontaktpersonen, die nicht aufgrund einer Infektion eines Haushaltsmitglieds in Quarantäne sind, erhalten weiterhin den Quarantänebescheid durch die Ordnungsbehörde.

Die aktuelle Absonderungsdauer beträgt 10 Tage. Bei den infizierten Personen, den Haushaltskontakten und sonstigen Kontaktpersonen kann ab dem 7. Tag eine Freitestung mittels Schnell oder PCR Tests durchgeführt werden. Für Schüler oder Kinder, die eine #Kita besuchen, gilt diese Regel ab dem 5. Tag.

Nach den neuen Regelungen beginnt die Quarantäne automatisch bei Symptombeginn oder ab dem Folgetag der Testabnahme. Als Nachweis für die Quarantäne reicht der positive Testnachweis aus. Bei den Haushaltskontakten beginnt die Quarantäne ab Bekanntwerden des positiven Testergebnisses oder Symptombeginn. Zudem müssen Haushaltskontakte das Gesundheitsamt über das Ende der Quarantäne informieren. Bei Auftreten von Symptomen muss sofort ein PCR-Test durchgeführt werden.

Als Nachweis der Quarantäne reicht der positive Testnachweis der infizierten Person. Dieser Testnachweis sowie ein Nachweis des (gemeinsamen) Wohnsitzes, ist für Haushaltskontakte ebenfalls ausreichend. Das Testergebnis, welches zur vorzeitigen Beendigung führt, ist für mindestens einen Monat aufzubewahren.

Folgende Personen sind von der Quarantäne als Kontaktperson ausgenommen …

  • Personen mit einer Auffrischungsimpfung (»#Boosterimpfung«), also insgesamt drei Impfungen erhalten haben (auch bei jeglicher Kombination mit dem Covid 19 #Impfstoff der Firma #Janssen (#Johnson & Johnson))

  • Geimpfte genesene Personen, also eine mittels PCR Tests nachgewiesene Covid 19 #Infektion hatten und davor oder danach mindestens eine Impfung erhalten haben

  • Personen mit einer zweimaligen Impfung, bei denen die zweite Impfung mehr als 14, aber weniger als 90 Tagen zurückliegt

  • Genesene Personen, bei denen der die Infektion bestätigende PCR Test mehr als 27, aber weniger als 90 Tage zurückliegt