Die Stern-Apotheke in Isselhorst bietet am Montag, 26. April 2021, um 20 Uhr rund 45-minütige Schulungen zur begleitenden Selbsttestung an. Die Kosten betragen 40 Euro pro Person. Anmeldungen sind unter Telefon (05241) 6577 möglich. Bei der neuen Testpflicht handelt es sich um eine sogenannte »Testangebotspflicht«, wie sie einige Bundesländer zwischenzeitlich bereits umgesetzt haben. Die Pflicht, einen Corona-Test anzubieten, liegt also bei der Arbeitgeberin oder beim Arbeitgeber. Laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales müssen Unternehmen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern künftig mindestens einmal pro Woche einen Schnell- oder Selbsttests anbieten. Diese sind dann für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kostenlos. Trotz der neuen Regelung werden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterhin dazu angehalten, sofern möglich im Homeoffice zu arbeiten. Die Corona-Testpflicht soll nicht bewirken, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wieder in den Betrieb zurückkehren, wenn sie auch problemlos im Homeoffice arbeiten können. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind demnach auch weiterhin dazu verpflichtet, Homeoffice anzubieten, wenn die Tätigkeit dies zulässt. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung, in der die Pflicht, Homeoffice anzubieten, verankert ist, wurde laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 30. Juni verlängert. Da auch die Pflicht zum Corona-Testangebot in Unternehmen nun in der Corona-Arbeitsschutzverordnung enthalten ist, können Verstöße der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers dementsprechend geahndet werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind dazu angehalten, sich bei Verstößen an den Betriebsrat, die Aufsichtsbehörde oder eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu wenden. Sollte ein Corona-Schnelltest oder Selbsttest, der durch das Unternehmen organisiert wurde, bei einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter positiv ausfallen, obliegt die Entscheidung, wie damit weiter verfahren wird, beim zuständigen Gesundheitsamt. In Nordrhein-Westfalen besteht etwa eine Verpflichtung, nach einem positiven Corona-Test sofort eine Nachkontrolle durch einen PCR-Test durchzuführen. Mindestens bis zum Ergebnis des PCR-Tests besteht dann eine Quarantänepflicht. So lange, wie die Entscheidung des Gesundheitsamts aussteht, ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer freizustellen. Schließlich hat sie oder er gegenüber den übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entsprechende Fürsorgepflichten. Auch, wenn die Arbeit Homeoffice nicht möglich ist, muss das Unternehmen die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer in einem solchen Fall weiter bezahlen. Viel diskutiert wurde auch die Frage, ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein solches Testangebot wahrnehmen müssen, was die Regel zu einer »echten« Corona-Testpflicht machen würde. In Schulen gilt diese Regel bereits. Sie soll den Schulen in NRW ab der kommenden Woche den Austritt aus dem Distanzunterricht ermöglichen. In der Arbeitswelt ist es nicht so einfach. Bei der Testpflicht in Unternehmen muss das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen mit den betrieblichen Notwendigkeiten abgewägt werden. Demnach gibt es bestimmte Voraussetzungen, unter denen eine Corona-Testpflicht umgesetzt werden könnte. Was sind meine Pflichten als Arbeitgeber? Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die mindestens zum Teil an ihrem Arbeitsplatz präsent sind, zweimal pro Woche ein Angebot über eine kostenlose Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zu unterbreiten. Die Testungen sind durch den bzw. die Arbeitgeber:in zu organisieren. Konkret umfasst dies die Beschaffung und Bereitstellung von Tests, die Durchführung durch eigenes oder beauftragtes Personal (ggf. Dienstleister). Mitarbeiter:innen, die nur an einem Tag pro Woche am Arbeitsplatz präsent sind, muss für den betreffenden Tag ein Testangebot gemacht werden. Die Pflicht kann durch folgende Angebote erfüllt werden … 1.1. Die Durchführung von (PoC)-Antigen-Tests (Schnelltests) an Mitarbeiter durch beauftragte Teststellen/-zentren oder beauftragte Dienstleistern. 1.2. Die Durchführung eines (PoC)-Antigen-Test (Schnelltests) an Mitarbeiter. Diese darf nur durch entsprechend geschultes Personal (des Arbeitgebers oder einer beauftragten Person) im Sinne der Verordnung zum Anspruch auf Testungen Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus- Testverordnung – TestV) erfolgen. 1.3. Die Ermöglichung von Selbsttestungen durch Mitarbeiter zu Hause oder an einem anderen Ort genügt zur Erfüllung der Pflicht. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Mitabeitern, die im Rahmen ihrer Tätigkeit typsicherweise körperlichen Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder sonstigen Dritten haben; in diesen Fällen sind nur Selbsttestungen nur unter Aufsicht möglich. Die Aufsicht kann auch mittels einer bildübertragenden Online-Lösung durchgeführt werden. 1.4. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Wunsch eine Bescheinigung über das Testergebnis auszustellen oder durch einen beauftragten Dritten ausstellen zu lassen. Hiervon ausgenommen sind Selbsttestungen ohne Aufsicht. Für das Ausstellen der Bescheinigung benennt und beauftragt der/die Arbeitgeber:in bestimmte Personen; diese Personen benötigen keine Schulung. 1.4.1. Die Bescheinigung muss mindestens folgende Informationen enthalten: • Vor-und Nachname der getesteten Person, • Datum und Uhrzeit der Durchführung des Tests, • Stelle oder Person, die den Test durchgeführt oder beaufsichtigt hat • Testergebnis 1.4.2. Die Bescheinigung über ein Testergebnis soll im Ãœbrigen dem von der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Muster entsprechen. Das Muster ist unter https://www.berlin.de/corona/media/downloads/ zu finden. Mit dieser Bescheinigung können Mitarbeitende innerhalb von 24 Stunden ab Testung auch die Nachweispflicht gegenüber anderen Einrichtungen (bspw. Friseurbesuch nach der Arbeit) erfüllen. Muss ich auch Teilzeit- und Aushilfskräften in Präsenz ein Testangebot unterbreiten? Die Erfüllung der Angebotspflicht umfasst jeden Mitarbeitenden in Präsenz unabhängig vom vertraglich vereinbarten Umfang des Arbeitseinsatzes. Kann ich meine Pflicht an jemanden übertragen? Die Arbeitgeber:innen können die Pflicht delegieren bzw. einen Dritten damit beauftragen. Die Organisationsverantwortung liegt weiterhin bei den Arbeitgeber. Wer zahlt die Tests? Die Kosten für die Tests (Beschaffung oder Durchführung durch Dritte) sind von dem/der Arbeitgeber:in zu tragen. Die Kosten können bei Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen der Ãœberbrückungshilfe III erstattet werden. Dies gilt auch für die Mehrkosten, welche durch die Einstellung von Personal zur Wahrnehmung der Testangebotspflicht entstehen. Sind Mitarbeiter:innen verpflichtet das Testangebot wahrzunehmen? Nur Mitarbeiter mit körperlichem Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder sonstigen Dritten sind verpflichtet, das Testangebot wahrzunehmen. Diese Pflicht kann durch Selbsttestungen nur dann erfüllt werden, wenn diese unter Aufsicht erfolgen. Was mache ich wenn meine Mitarbeiter:innen die Testannahmepflicht verweigern? Die Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass Mitarbeiter mit Körperkontakt nur im Falle eines negativen Ergebnisses ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Die Verweigerung der Testangebotsannahmepflicht durch Mitarbeitende mit körperlichem Kontakt zu Kunden oder sonstigen Dritten kann arbeitsrechtlich durchgesetzt werden (Abmahnung, Kündigung usw.) führen. Welche Test-Kits sind zugelassen und entsprechen den behördlichen Vorgaben? Zugelassene Schnell- oder Selbsttest sind auf der folgenden Homepage aufgelistet: https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html. Kann ich meine Mitarbeiter auch in ein nahegelegenes Testzentrum zur Erfüllung der Testangebotspflicht entsenden? Arbeitgeber:innen können sich zur Erfüllung ihrer Pflicht geeigneter Dritter bedienen. Dies können auch anerkannte Testzentren oder Teststellen sein. Hierbei darf jedoch nicht auf die wöchentlich kostenlosen Bürgertests zurückgegriffen werden. Die Verantwortung für den Durchführungsprozess und die Qualität der Tests liegt bei den Arbeitgeber:innen. Bedienen sich die Arbeitgeber:innen Dritter für die Durchführung oder Beaufsichtigung der Testungen, so haben sie die Termine zu organisieren und sind für die Auswahl seriöser Dienstleister verantwortlich. Können anderweitige Hygienevorrichtungen am Arbeitsplatz mich als Arbeitgeber:in von der Testangebotspflicht entbinden? Zusätzliche Schutzmaßnahmen wie, Mund-Nasen-Schutz/med. Maske, oder Luftreiniger u. ä. befreien Arbeitgeber:innen nicht von der Testangebotspflicht. Gilt die Pflicht auch für Selbstständige? Selbständige, die im Rahmen ihrer Tätigkeit körperlichen Kontakt zu Kund:innen oder sonstigen Dritten haben, sind verpflichtet, zweimal Mal pro Woche eine Testung mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vornehmen zu lassen. Den Nachweis über die Testungen hat der/die Selbständige für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren. Eine Testung mittels eines Selbsttests ist nicht ausreichend. Der/die Geschäftsführende eines Betriebes mit Mitarbeitenden gilt nicht als Selbstständige/r, sondern als Mitarbeitende/r, der bzw. dem ebenfalls ein Testangebot zwei Mal wöchentlich gemacht werden muss. Die Test-Kits sind nicht lieferbar, was nun? Gemäß § 6a Abs. 4 der 2. InfSchMV gilt die Pflicht zum Testangebot und zur Wahrnehmung der Tests durch Mitarbeiter:innen nur, soweit ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung zumutbar ist. Der Nachweis mangelnder Verfügbarkeit von Tests und der Unzumutbarkeit der Beschaffung erfordert die Dokumentation ernsthafter, geeigneter Bemühungen zur Beschaffung ausreichender Tests zu angemessenen Preisen (z.B. Bestellversuche in mehreren Verkaufsstellen). Auch die Möglichkeiten der Beauftragung/Inanspruchnahme Dritter (z.B. Testzentren) müssen in zumutbarer Weise ausgeschöpft werden. Mein Unternehmen kann die finanzielle Last, welche durch die Testpflicht verursacht wird, nicht stemmen. Wenn die Beschaffung der Tests für den/die Unternehmer:in eine unbillige Härte bedeutet, weil sie finanziell nicht zu stemmen ist (vor allem bei Unternehmen, welche von vorübergehenden pandemiebedingten Schließungen betroffenen waren) kann eine Unzumutbarkeit bestätigt werden. Dies ist allerdings von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. Das Testergebnis ist positiv, muss der Mitarbeiter nun in Quarantäne und die Arbeitsstätte verlassen? Ist das Ergebnis eines Tests positiv, muss der Mitarbeiter sich absondern und die Arbeitsstätte verlassen. Es gelten die allgemeinen Regelungen des § 21a InfSchMV und die Allgemeinverfügungen zur Quarantäne des Kreises. Wo kann ich mich als Arbeitnehmer:in melden, wenn mein/e Arbeitgeber:in mir keine Tests anbietet? Welche Konsequenzen drohen bei Verstoß durch den/die Arbeitgeber:in? Die Nichterfüllung des verpflichtenden Angebots zur Testung stellt gem. § 27 Abs. 3 Nr. 7a 2. InfSchMV eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeld geahndet werden kann. Sie kann bei der zuständigen Ordnungsbehörde (bezirkliches Ordnungsamt) angezeigt werden. Ist die Wahrnehmung eines Testes Arbeitszeit? Die (gegebenenfalls verpflichtende) Annahme der Testangebots ist als Arbeitszeit anzurechnen. Schnelltests sind beispielsweise im Onlineshop der Firma Strenge erhältlich.