Im August 2021 können bedürftige Familien und Familien mit kleinen Einkommen vom Jobcenter Kreis Gütersloh einmalig 100 Euro für jedes minderjährige Kind erhalten. Denn der Bundestag hat mit dem Aktionsprogramm »Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche« weitere finanzielle Hilfen für bedürftige Familien und Familien mit kleinem Einkommen beschlossen. Mit dem Kinderfreizeitbonus sollen Kinder und Jugendliche Angebote für Ferien- und Freizeitaktivitäten wahrnehmen und Versäumtes nachholen können. Die Einmalzahlung wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet, erfolgt also zusätzlich. Der Kinderfreizeitbonus wird für jedes minderjährige Kind gezahlt, für das Elternteile im August 2021 Kindergeld beziehen und zusätzlich eine Sozialleistung (Arbeitslosengeld Zwei, Kinderzuschlag, Wohngeld, Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölf) erhalten. Für Kinder die Sozialgesetzbuch-Zwölf-Leistungen (Arbeitslosengeld Zwei beziehungsweise Sozialgeld) erhalten, ist weitere Voraussetzung, dass die Kinder im August 2021 Anspruch auf Leistungen im Sinne des Sozialgesetzbuchs Zwölf haben. Der Kinderfreizeitbonus muss nicht extra beantragt werden, sondern das Jobcenterzahlt zahlt das Geld automatisch im August 2021 aus. Kinder ohne Anspruch auf Sozialgesetzbuch-Zwölf-Leistungen (Arbeitslosengeld Zwei beziehungsweise Sozialgeld) können den Kinderfreizeitbonus nicht vom Jobcenter Kreis Gütersloh, sondern von der zuständigen Familienkasse erhalten. Das trifft auf die Kinder zu, für die Eltern Kinderzuschlag, Wohngeld oder Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölf erhalten. Dort ist gegebenenfalls ein Antrag zu stellen. Alle aktuellen Informationen rund um den Kinderfreizeitbonus finden sich auf den Internetseiten des Kreises Gütersloh www.kreis-guetersloh.de.