Verwaltungsgericht Aachen: Baesweiler: Seniorenheim darf weitergebaut werden

Mit den Beteiligten gestern zugestelltem Beschluss vom 24. Januar 2022 hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen den Eilantrag einer Baesweiler Bürgerin abgelehnt, mit dem diese sich gegen eine Baugenehmigung für eine Seniorenwohnanlage gerichtet hat. Die angegriffene Genehmigung ist für ein Seniorenheim mit 86 Betten und 13 Wohneinheiten für betreutes Wohnen sowie 34 Stellplätzen ergangen. Die Anlage soll auf einer vormaligen Grünfläche in direkter Nachbarschaft zum Wohngrundstück der Antragstellerin errichtet werden, insbesondere soll ein Parkplatz unmittelbar an das Grundstück angrenzen. Die Antragstellerin beruft sich mit ihrem Eilantrag vor allem auf unzumutbare Lärmeinwirkungen aufgrund des durch das Vorhaben ausgelösten An- und Abfahrtverkehrs.

Zur Begründung ihres ablehnenden Beschlusses hat die Kammer unter anderem ausgeführt: Das zugelassene Vorhaben verletze voraussichtlich keine Rechte der Antragstellerin. Insbesondere verstoße es nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Der mit seinem Betrieb verbundene An- und Abfahrtverkehr erweise sich nicht als rücksichtslos. Die insgesamt 34 Stellplätze seien zur Reduzierung der Nachbarbeeinträchtigung so angeordnet, dass sie sich im Wesentlichen (32 Stellplätze) in Straßennähe (Stegerhüttestraße) befänden und damit nicht hinter dem Grundstück der Antragstellerin. Für die an ihr Grundstück angrenzenden Parkflächen sei durch verschiedene Nebenbestimmungen sichergestellt, dass im Nachtzeitraum keine Nutzung der Parkflächen erfolge und die Einwirkung von Lärm und Abgasen auf das Grundstück maßgeblich reduziert werde. Bislang nicht gegebene Einsichtsmöglichkeiten in ihr Grundstück müsse die Antragstellerin hinnehmen, weil in dicht bebauten innerörtlichen Bereichen immer mit einer Nachverdichtung gerechnet werden müsse. Eine »erdrückende Wirkung« komme dem Seniorenheim, das über insgesamt zwei Vollgeschosse mit einer Firsthöhe von 7,50 m und zum Teil über ein Staffelgeschoss mit einer Firsthöhe von 10,50 Meter verfügen werde, ebenfalls nicht zu.

Die Antragstellerin kann gegen den Beschluss innerhalb von zwei Wochen Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen 3 L 143/21

Hinweis

Das von der Antragstellerin betriebene Klageverfahren (3 K 2746/20) ist weiter anhängig. Sie greift überdies den dem Vorhaben zugrunde liegenden Bebauungsplan vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster mit einem Normenkontrollantrag an (7 D 10/20.NE). Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden.