Von Alina Manderla Die Inzidenz im Kreis Gütersloh liegt zurzeit seit drei Tagen unter 100. Sollte das bis kommenden Dienstag, 25. Mai so bleiben, entfällt die Bundesnotbremse für den Kreis. Ab dem Zeitpunkt greift dann die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai. Fünf aufeinanderfolgende Werktage muss die Inzidenz unter 100 sein – Feiertage werden nicht mitgezählt – dann kann die Landesregierung offiziell feststellen, dass die Bundesnotbremse am übernächsten Tag außer Kraft tritt. Deswegen würden die neuen Regelungen ab Donnerstag, 27. Mai, in Kraft treten, nach einer offiziellen Bekanntmachung des Landes. Das wären dann unter anderem die neuen Möglichkeiten: Die Ausgangssperre ist ein Teil der Bundesnotbremse und würde dann entfallen. Der Außenbereich von gastronomischen Einrichtungen wie zum Beispiel von Restaurants und Gaststätten, darf wieder öffnen. Allerdings muss den Gästen ein Sitz- oder Stehplatz zugewiesen werden. Auch ein negativer Test ist dafür erforderlich. Der Test darf zum Zeitpunkt des Besuches nur 48 Stunden her sein. Einzelhandelsgeschäfte, die bislang geschlossen waren, dürfen wieder öffnen. Hier gilt neben der Vorlage eines negativen Test die Regelung, dass sich nur ein Kunde pro 20 Quadratmeter zugelassen ist. Zudem dürfen Museen, Ausstellungen, Galerien sowie Schlösser und ähnlichen Einrichtungen nach einer vorherigen Terminbuchung wieder besucht werden. Beim Besuch eines solchen Angebots müssen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit die Daten der Besucher aufgenommen werden, auch hier ist die Personenanzahl auf einen Besucher je 20 Quadratmeter Fläche begrenzt. Kontaktfreier Sport unter freiem Himmel ist in Gruppen bis zu 20 Personen auf Sportanlagen wieder zulässig. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahre gibt es weitergehende Erleichterungen: Sie dürfen unter freiem Himmel in Gruppen von maximal 20 Kindern jeglichen Sport sowohl auf Sportanlagen als auch im öffentlichen Raum betreiben. Auch bei den Kontaktbeschränkungen gibt es ein paar Änderungen. Innerhalb eines Haushalts dürfen sich beliebig viele Personen mit einer weiteren Person aus einem anderen Haushalt treffen. Zudem sind Treffen von zwei Haushalten bis höchsten fünf Personen zulässig. Kinder unter 14 Jahren, sowie Genesene und Geimpfte werden nicht mitgezählt. Treffen sich nur Genesene und Geimpfte gibt es keine Begrenzungen. Genesene und Geimpfte brauchen kein negatives Testergebnis vorweisen. Ein vollständiger Impfschutz, der durch Vorlage des Impfpasses belegt wird, oder eine zurückliegende COVID-19 Infektion, die durch die Vorlage eines PCR-Tests belegt wird, kann somit als Eintrittskarte verwendet werden. Damit der Impfschutz gewährleistet ist, muss die letzte erforderliche Impfung allerdings mindestens 14 Tage zurückliegen. Bei Genesenen muss der positive Test mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate zurück liegen. Ist der Genesene bereits einmal geimpft worden, entfällt die Obergrenze von sechs Monaten. Sein positiver Laborbefund gilt dann nur in Kombination mit dem Impfpass als Eintrittskarte. Veranstaltungen bleiben grundsätzlich untersagt. Große Festveranstaltungen sind noch bis mindestens zum 30.Juni 2021 untersagt.