Die neue, ab morgen geltende Corona-Schutzverordnung hat abermals insbesondere im Buchhandel aber auch bei Gartenmärkten für einige Nachfragen gesorgt, so dass der Handelsverband die Rechtslage ab morgen gemäß Mitteilung der Staatskanzlei nochmals kurz skizziert … Für den Einzelhandel der Grundversorgung gilt: Inzidenz größer als 100 (»Bundesnotbremse«) bedeutet Maskenpflicht und Kunden- beziehungsweise Flächenschlüssel eins zu 20. Bei einer Inzidenz kleiner als 100 gelten Maskenpflicht und ein Flächenschlüssel von eins zu zehn. Für den Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist, gilt bei einer Inzidenz größer als 150 (»Bundesnotbremse«), dass der Einzelhandel geschlossen wird, aber es gibt eine Sonderstellung nach Bundesrecht für den Buchhandel und Gartenmärkte, daraus ergibt sich für diese, dass sie geöffnet sind, dass eine Maskenpflicht besteht, dass eine Testpflicht besteht, und dass ein Flächenschlüssel von eins zu 20 gilt. Bei einer Inzidenz zwischen 150 und 100 (»Bundesnotbremse«) ist der Einzelhandel offen mit Maskenpflicht, »Click & Meet« plus Test, und einem Flächenschlüssel von eins zu 40, aber es gibt eine Sonderstellung nach Bundesrecht für den Buchhandel und Gartenmärkte, daraus ergibt sich für diese: offen mit Maskenpflicht, Testpflicht, und einem Flächenschlüssel von eins zu 20. Bei einer Inzidenz zwischen 100 und 50 ist der Einzelhandel offen mit Maske und Test und einem Flächenschlüssel von eins zu 20. Bei einer Inzidenz unter 50 ist der Einzelhandel offen mit Maske und einem Flächenschlüssel von eins zu zehn (also wie Grundversorgung). Für den Buchhandel und die Gartenmärkte ergibt sich gegenüber allen anderen Geschäften, die nicht Grundversorgung sind, deshalb eine Ungleichbehandlung, weil das Bundesrecht diese beiden Geschäftstypen privilegiert. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu steht noch aus. Einen entsprechenden Versuch der Privilegierung hatte der Handelsverband (die Landesregierung) im Landesrecht im März ebenfalls unternommen, was aber dann vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen untersagt worden ist. Der in Nordrhein-Westfalen – anders als in vielen anderen Bundesländern – eingeschlagene Weg, für den nicht privilegierten Handel den Nachweis eines negativen Tests, einer Impfung oder einer Genesung zur zwingend notwenigen Zugangsbeschränkung zu erheben, stößt auf vielfaches Unverständnis. Der Handelsverband wird hierzu zu Wochenbeginn noch eine Abfrage durchführen, um datenbasiert an die Entscheidungsträger mit dem Ziel einer Nachbesserung heranzutreten. Neue Allgemeinverfügung zur Bundesnotbremse mit weiteren Lockerungen Ab dem 16. Mai 2021 entfällt die Notbremse zum Schwellenwert 100 (unter anderem Einkauf mit Nachweis eines Tests, einer Impfung oder einer Genesung möglich) in folgenden Kommunen: Kreis Borken, Ennepe-Ruhr-Kreis, Kreis Kleve, Kreis Siegen-Wittgensteinnud Kreis Wesel. Ab dem 16. Mai 2021 entfällt die Notbremse zum Schwellenwert 150 (unter anderem »Click & Meet« mit Nachweis eines Tests, einer Impfung oder Genesung) möglich in folgenden Kommunen: Stadt Bonn, Kreis Herford, Märkischer Kreis. Zum Schwellenwert 165 werden keine neuen Feststellungen gegenüber der letzten Allgemeinverfügung getroffen. Neue Einreiseregelungen seit dem 13. Mai 2021 Ab Donnerstag, 13. Mai 2021, treten neue Einreiseregelungen des Bundes in Kraft, die die Quarantäneverordnungen der Länder und damit auch die Coronaeinreiseverordnung Nordrhein-Westfalen ersetzen. Dann gilt für Reisende, die aus einem Risikogebiet auf dem Land-, See-, oder Luftweg nach Nordrhein-Westfalen einreisen, grundsätzlich eine zehntägige häusliche Quarantäne, die aber durch die Ãœbermittlung eines negativen Tests an die zuständige Behörde aufgehoben werden kann. Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind vollständig geimpfte und genesene Personen. Für die Testung ist ein Corona-Schnelltest ausreichend. Allerdings ist nach dem Aufenthalt in einem Hochinzidenzgebiet – wie etwa den Niederlanden – eine Freitestung erst ab dem fünften Tag nach Einreise möglich. Die Bundesverordnung legt Ausnahmen von dieser Quarantänepflicht fest – unter anderem für Grenzpendler, Familienbesuche und für Aufenthalte von weniger als 24 Stunden. Weiterhin gilt für Einreisen aus Hochinzidenzgebieten die Pflicht zum Mitführen eines aktuellen negativen Tests. Hiervon sind nur Durchreisende und Transportpersonal (bei Aufenthalten unter 72 Stunden) ausgenommen. Grenzpendler müssen sich zweimal pro Woche testen lassen.