Das deutsche Heilpraktikergesetz, 2 Versionen zum Hintergrund

Das bis heute geltende deutsche Heilpraktikergesetz stammt von Deutschlands »Naziregierung« aus dem Jahr 1939. Allgemein herrscht die #Meinung vor, es sei deshalb erlassen worden, weil die sogenannte »Reichsregierung« den ausufernden Quacksalbern, Geistheilern, Scharlatanen, Kurpfuschern und sonstigen »Heilern« Einhalt gebieten wollte. Die Ausübung von Therapien wurde nur noch Ärzten und eben »Heilpraktikern« erlaubt. Es heißt, die »Reichsregierung« habe diese Leute damit institutionalisieren wollen, und das Ganze dann langfristig abschaffen wollen. Das ist freilich bis heute nicht geschehen.

Wer »Heilpraktiker« im Sinne des Heilpraktikergesetzes werden will, muss lediglich eine Prüfung mit Anhörung und Multiple Choice Test vorm zuständigen #Gesundheitsamt ablegen, und so nachweisen, dass er keine »Gefahr für die #Volksgesundheit« darstellt. Eine offizielle »Ausbildung« zum Heilpraktiker gibt es nicht. Das Wissen zum Ablegen der Prüfung kann man sich autodidaktisch oder an Wochenendkursen aneignen.

Therapien

Das heißt nicht, dass man sich das Wissen um die Therapien, die Heilpraktiker anbieten, ebenfalls unbedingt auf diesem Wege aneignen kann. Darum geht es nicht. Es geht lediglich um die »Zulassung« als Heilpraktiker. Beispielsweise ist eine Ausbildung zum Osteopathen in der Regel relativ umfangreich, wird allerdings teilweise auch an Wochenendkursen angeboten. In den USA findet die Ausbildung zum Osteopathen oder Chiropraktiker quasi akademisch statt. Es gibt dort den Titel »D. C.« (»Doctor of Chiropractic«).

Eine interessante Tatsache ist die, dass es keine Heilpraktiker gibt, die die Zahnheilkunde ausüben. Das ist durch das »Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde« auch verboten.

Tierheilpraktiker

Der Begriff »Tierheilpraktiker« ist nicht geschützt. So darf sich jeder nennen.

Sinnvolle Therapien

Es gibt durchaus sinnvolle Therapien, die aus Gründen meist nur von Heilpraktikern ausgeübt werden. Hinzu kommt die Zeit, die Heilpraktiker im Gegensatz zu Ärzten haben, und die eine umfangreichere Zuwendung zum Patienten ermöglichen, was einen großen Teil des Heilerfolgs, wenn er denn eintritt, ausmachen kann. Jedenfalls fühlen sich Patienten nach einem Besuch beim Heilpraktiker oft besser, und das ist schließlich das Ziel: sich besser zu fühlen. Dass eine tatsächliche Heilung oft gar nicht eintritt, steht auf einem anderen Blatt. In der Regel ist das auch nicht feststellbar, denn eine klassische Diagnostik findet bei Heilpraktikern in der Regel nicht statt – etwa Blutdruckmessungen, Blutuntersuchungen, Bildgebende Diagnostik, EKG, Biopsien, wissenschaftliche Laboruntersuchungen, In vitro Diagnostik, In vivo Diagnostik et cetera. »Oft wird stattdessen auf Nonsensverfahren wie ›Irisdiagnose‹, Pulsdiagnose, Antlitzdiagnose und ähnliche Dinge gesetzt. Es werden auch vermeintliche Krankheiten ausgependelt oder vermeintlich mit Wünschelruten diagnostiziert«, so ein Arzt aus Süddeutschland.

2. Meinung über den Hintergrund des Heilpraktikergesetzes

Die 2. Meinung über den Hintergrund des Heilpraktikergesetzes der »Reichsregierung« ist die, dass sich im sogenannten »Dritten Reich« viele Ärzte geweigert haben sollen, beispielsweise Geistig Behinderte oder Psychisch Kranke als solche zu diagnostizieren, und sie damit dem »Euthanasieprogramm« auszuliefern. Die »Reichsregierung« soll dann das Heilpraktikergesetz erlassen haben, um es gewogenen Leuten ohne große Umstände zu ermöglichen, ebenso – freilich pseudolegitim – entsprechende Diagnosen zu stellen.

Paragraph 1 des Heilpraktikergesetzes

In Paragraph 1 des Heilpraktikergesetzes heißt es: »Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufsmäßig oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung ›Heilpraktiker‹.«

Heilpraktiker in Österreich

In Österreich war das #Heilpraktikergesetz nach dem Zweiten Weltkrieg abgeschafft worden. Dort ist die Ausübung der Heilkunst ausschließlich den #Ärzten und – beschränkt auf das Gebiet der #Psychotherapie – den Psychotherapeuten vorbehalten. Die Ausübung des Berufes des Heilpraktikers sowie die Ausbildung dazu ist in Österreich durch das Ärztegesetz beziehungsweise das Ausbildungsvorbehaltsgesetz verboten und #strafbar.

»Bis 1948 regelte das Heilpraktikergesetz 1939 die Tätigkeit von Heilpraktikern auch in Österreich, seither erschweren Ärztegesetz und Scharlatanerieparagraph des Strafgesetzbuches die Ausübung des Berufs. Sie gestatten die Betätigung nur, solange nicht ein größerer Personenkreis behandelt wird. So arbeiten derzeit Österreichs Heilpraktiker unter Ausnutzung des beschränkten gesetzlichen Spielraumes, in der Regel unter verständnisvoller behördlicher Duldung, mitunter auch verdeckt, aber wirkungsvoll im Rahmen anderer Berufsbezeichnungen des Gesundheitswesens oder – seit dem EU Beitritt Österreichs – mit in Deutschland erworbener Lizenz von grenznahen Orten auf deutschem Boden aus …«

Kurpfuscherei in Österreich

Das österreichische Strafgesetzbuch enthält den Paragraphen 184 »Kurpfuscherei«. Danach ist die gewerbsmäßige Ausübung einer Tätigkeit, die Ärzten vorbehalten ist, ohne die zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderliche Ausbildung zu haben, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Monaten oder mit einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. Die Tat ist allerdings nur dann strafbar, wenn der Täter eine größere Zahl von Menschen behandelt hat. Die nicht gewerbsmäßig ausgeführte Kurpfuscherei ist gerichtlich nicht strafbar.

Fun Fact

Wer akut erkrankt, wendet sich in der Regel an einen Arzt oder gar an die Notaufnahme eines Krankenhauses und an keinen Heilpraktiker. Heilpraktiker werden meist bei leichten Beschwerden konsultiert, oder dann, wenn Patienten im Rahmen der »Schulmedizin« austherapiert sind oder wenn der Heilpraktiker begleitend therapieren soll.