Trinkgeld mindert Sozialleistungen (nicht)

Düsseldorf, 10. August 2022

Trinkgeld mindert nicht zwangsläufig den Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Das hat nach Auskunft der #ARAG Experten das #Bundessozialgericht entschieden. Zwar sei #Trinkgeld grundsätzlich als Einkommen zu werten. Die Trinkgeldgabe müsse die Lage des Leistungsempfängers allerdings so günstig beeinflussen, dass daneben die Erbringung von Arbeitslosengeld II nicht mehr gerechtfertigt wäre. Dies sei nur der Fall, wenn das Trinkgeld 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteige, so das Gericht (Aktenzeichen B7/14 AS 75/20 R).

Trinkgeld mindert den Arbeitslosengeld II Anspruch grundsätzlich nur, wenn es 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt

#Trinkgeld kann sich bei der Berechnung des Alg II auf die Leistungshöhe grundsätzlich nur dann mindernd auswirken, wenn es 10 Prozent des Regelbedarfs übersteigt. Dies hat der 7. Senat des Bundessozialgerichts am 13. Juli 2022 entschieden (B 7/14 AS 75/20 R).

Die als Servicekraft in der Gastronomie tätige Klägerin erhielt neben Erwerbseinkommen aus dieser Tätigkeit Trinkgeld in Höhe von 25 Euro monatlich. Anders als vom beklagten Jobcenter und dem LSG angenommen, handelt es sich bei diesem Trinkgeld nicht um Erwerbseinkommen. Das Trinkgeld ist vielmehr eine Zuwendung, die Dritte erbringen, ohne dass hierfür eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung besteht. Hieraus folgt, dass es erst dann als Einkommen bei der Berechnung der Leistung zu berücksichtigen ist, wenn es die Lage der Leistungsberechtigten so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wäre. Dies war vorliegend nicht der Fall.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende

Paragraph 11, Abssatz 1, Satz 1, SGB II, zu berücksichtigendes Einkommen, (1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld … mit Ausnahme der in Paragraph 11 a genannten Einnahmen …

Paragraph 11 a, Abssatz 5, SGB II, nicht zu berücksichtigendes Einkommen, (5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit 1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder 2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.