Seit dem 1. Juli 2021 gelten neue Pfändungsfreibeträge. Diese sind unterschiedlich hoch und richten sich nach dem monatlich »bereinigten Nettolohn« (abzüglich der Ausgaben für Altersvorsorge, Schulden und berufsbedingte Aufwendungen) und der Anzahl der Personen, für die Unterhaltspflicht besteht. Der monatliche unpfändbare Grundfreibetrag für Arbeitseinkommen wurde von bisher 1.178,59 auf 1.252,64 Euro erhöht. Durch Unterhaltspflichten erhöht sich der Pfändungsfreibetrag entsprechend weiter.
 
Beispiel: Bei einem monatlichen Nettolohn bis zu 1259,99 Euro sind null Euro pfändbar.
 
Bei einem monatlichen Nettolohn von 1730 bis 1739,99 Euro sind bei einer unterhaltspflichtigen Person zusätzlich 2,96 Euro pfändbar.
 
Bei einem monatlichen Nettolohn von 3100 bis 3109,99 Euro und beispielsweise zwei unterhaltpflichtigen Personen sind 445,31 Euro pfändbar.
 
Die Pfändungstabelle 2021 (zu finden im Internet unter Paragraph 850 c Zivilprozessordnung, Pfändungstabelle 2021) gibt eine Übersicht, welche Beträge im Falle einer Lohnpfändung entsprechend Paragraph 850 c Zivilprozessordnung pfändbar sind.
 
Den Pfändungsschutz erreicht ein Schuldner nur durch die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos (»P-Konto«) bei einer Bank oder Sparkasse.

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Sylvia Arndt
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