Im Kreis Gütersloh findet der Unterricht ab Montag, 31. Mai 2021, wieder in voller Klassenstärke als Präsenzunterricht statt. Aufgrund der aktuellen Inzidenzen greift die »Bundesnotbremse« nicht mehr, was die Bedingung für einen normalen Präsenzunterricht ist. Um das regelmäßige Testen kommen die Schüler aber nicht herum. Schulen, das hat das Schulministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in einer E-Mail an die Schulleitungen angeordnet, sollen ab der kommenden Woche ihren Schülern einen Testausweis ausstellen, wenn diese sich im Klassenraum selbst auf eine Corona-Infektion getestet haben – damit diese damit nach Schulschluss beispielsweise zum Shoppen oder ins Fitnessstudio gehen können. Der Verband »lehrer nrw« hält das für unverantwortlich. Das Schulministerium mache die Schulen damit de facto zu Testzentren. »Die Teilnahme an den Selbsttests in der Schule bedeutet über die bisherigen Verfahrensregeln für die Zeit ab 31. Mai 2021 hinaus, dass darüber auf Wunsch der oder des Betroffenen eine Bescheinigung erteilt wird«, so heißt es in der Schul-E-Mail. »Um das Verfahren zu erleichtern, sollten der Name der Schule, das Datum und der Schulstempel bereits vor den Tests von der Schule in das Formular eingefügt worden sein.» Das Formblatt hat das Schulministerium gleich mitgeschickt. »Die Schülerinnen und Schüler setzen ihren Namen, das Datum des Tests und die Zeit selbst ein, so dass die Lehrerin oder der Lehrer nur noch unterschreiben muss.« In Paragraph 4 a der »Verordnung zur Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Regelung von Absonderungen nach Paragraph 30 des Infektionsschutzgesetzes (Corona-Test-und-Quarantäneverordnung – ›CoronaTestQuarantäneVO‹)« vom 8. April 2021 in der ab dem 22. Mai 2021 gültigen Fassung, heißt es zu den »Schultestungen«: »In öffentlichen Schulen, Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW finden regelmäßige Testungen gemäß den besonderen Bestimmungen der Coronabetreuungsverordnung statt. Den unter Aufsicht getesteten Personen wird auf Wunsch von der Schule eine schriftliche Bescheinigung über das Ergebnis der Testung ausgestellt. Diese steht einem Testnachweis nach Paragraph 2 gleich. Bei Testungen mit dem Verfahren der PCR-Pooltestung gilt als Zeitpunkt der Testvornahme der Zeitpunkt der Feststellung des Testergebnisses.«