Sind Umzüge in Zeiten von Corona noch erlaubt? Dies ist nur eine von vielen Fragen, die Bürgerinnen und Bürger in den vergangenen Tagen gestellt haben. Seit Montag, 23. März, 0 Uhr gelten die erweiterten Beschränken im Land NRW und die Kommunen und den Kreis erreichten zahlreiche Nachfragen, wie denn die ein oder andere Regel zu interpretieren sei. Damit die nicht in 13 Rathäusern und dem Kreishaus jeweils gesondert bearbeitet werden müssen, haben sich Kommunen und Kreis darauf geeinigt, dass eine gemeinsame Arbeitsgruppe dies für alle erledigt. Alle Fragen werden gesammelt, geprüft und die Antworten regelmäßig aktualisiert. Um hier nur ein Beispiel zu nennen: Umzüge – noch erlaubt oder nicht? Diese Frage spielt angesichts des bevorstehenden Monatswechsels eine besondere Rolle. Die Arbeitsgruppe verweist auf die FAQs der Landesregierung, die sich im Internet finden (https://www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus#0a57cfbb). Demnach gilt: Wird der Umzug von Dienstleistern ausgeführt, ist diesen die weitere Tätigkeit mit Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen (zum Beispiel häufiges und gründliches Hände waschen, Nieshygiene, Abstand wahren) gestattet. Wird der Umzug allerdings mit privaten Helfern ausgeführt, gelten die Einschränkungen für Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen. Ausgenommen von dieser Einschränkung sind insbesondere Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen. Mit diesen Personen kann der privat organisierte Umzug demnach auch mit mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit stattfinden.