»OASIS« Sperrsystem für Glücksspielsüchtige und Suchtgefährdete in Gütersloh

  • Die OASIS Spielersperre soll ein spielformübergreifendes, bundesweites Instrument zum Schutz von Spielern und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht dar. Spieler können sich freiwillig in dem System registrieren und Glücksspielanbieter müssen sich ihrerseits dem hessischen System anschließen.

Gütersloh, 5. April 2023

Das Ziel des Glücksspielstaatsvertrages von 2021 ist es unter anderem, das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame #Suchtbekämpfung zu schaffen. Der Begriff »Staatsvertrag« klingt hochtrabend und ist eigentlich ein Vertrag zwischen 2 oder mehr Staaten – im Fall des #Glücksspielstaatsvertrags ist es ein Vertrag zwischen allen 16 deutschen Bundesländern – aber eben kein Gesetz. Die Länder verpflichten sich bei diesem seltsamen Konstrukt lediglich gegenseitig dazu, gewisse Richtlinien einzuhalten und zu realisieren.

Veranstalter und Ver­ mittler von Glücksspie­len sind demnach ver­pflichtet, den Ausschluss gesperrter Spieler zu gewährleisten – und zwar mit dem hessischen #OASIS System. Laut Gesetz dürfen gesperrte Spieler dann nicht an öffentlichen Glücksspielen teilnehmen. Sie müssten sich freilich selbst bei OASIS registriert haben, es sei denn, sie stünden unter Betreuung. Das Ordnungsamt zwingt nun Anbieter zur Teilnahme an dem System, wozu sie eine monatliche Gebühr und Gebühren für die Abfragen zu bezahlen haben. Ansonsten droht der Entzug der Konzession. Die Kontrolle durch die Anbieter bedingt dabei eine Identitätskontrolle der Spieler, was rechtlich nicht unumstritten ist.

Zur Teilnahme werden Betreiber von Spielhallen (mit #Geldspielgeräten und #Warenspielgeräten), Veranstalter (und Vermittler) von Sportwetten, Anbieter von Lotterien, die häufiger als 2 mal pro Woche veranstaltet werden, Betreiber von Spielbanken, Gewerbliche Spielvermittler, #Pferdewetten im #Internet, Buchmacher, Veranstalter von #Online #Casinospielen, Veranstalter von Online #Poker, Veranstalter von virtuelle Automatenspielen im Internet und Aufsteller von Geldspielgeräten oder Warenspielgeräten in #Gaststätten verpflichtet. Eine Sperreintragung kann bei Veranstaltern und Vermittlern von Glücksspielen oder beim Regierungspräsidium #Darmstadt beantragt werden.

Bis dato hat es offensichtlich lediglich der Regierungsbezirk Darmstadt in Hessen geschafft, das System zu realisieren, und so wird es nun bundesweit genutzt.

Kritik

Betreiber einiger Spielbanken kritisierten Anfang 2010 eine Wettbewerbsverzerrung durch Ungleichbehandlung zwischen den staatlichen Spielbanken und gewerblichen Spielhallen: Dies führe dazu, dass das staatlich kontrollierte Glücksspiel beispielsweise in Berliner Spielbanken im Jahr 2010 erstmals in die roten Zahlen rutschte. Ursache sei der #Glücksspielstaatsvertrag, der etwa abschreckende Ausweiskontrollen vorschreibt, in Verbindung mit fehlender staatlicher Kontrolle – auch beim Nichtraucherschutz – in den Spielhallen.[6] Der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag führte Regelungen speziell für Spielhallen mit Geldspielgeräten oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ein. Auch der Deutsche #Lottoverband weist immer wieder auf die im Glücksspielstaatsvertrag angelegte Inkohärenz und Widersprüchlichkeit hin. Diese manifestiere sich in einer Überregulierung der Lotterien im Vergleich zu anderen Formen des Glücksspiels.

In einem Urteil vom 8. September 2010 entschied der Europäische Gerichtshof (EUGH), dass das staatliche Sportwettenmonopol des ursprünglichen Glücksspielstaatsvertrages gegen europarechtliche Vorgaben verstößt. Zur Begründung verwies der EUGH unter anderem auf intensive Werbekampagnen der staatlichen Glücksspielanbieter, die der Suchtprävention als der notwendigen Grundlage eines Glücksspielmonopols zuwiderliefen. Nicht zuletzt aus diesem Grund wurden seitdem mehrere Glücksspieländerungsstaatsverträge geschlossen. Mehr …