Ab Januar 2023: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss bei Arbeitslosigkeit weiterhin vorgelegt werden

Bielefeld, 10. Januar 2023

Arbeitgeber sind ab Anfang Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. #Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch »krankmelden«, die Pflicht zur Vorlage der #Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Für »Kunden« der #Agenturen und #Jobcenter gilt diese Neuerung ab dem ersten Januar 2023 allerdings nicht. Sie müssen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) im #Krankheitsfall oder bei #Arbeitsunfähigkeit vorlegen.

Die BA weist arbeitslose Kunden darauf hin, die AUB aktiv bei ihrem #Arzt einzufordern. Erst ab dem 1. Januar 2024 sind auch die Agenturen für Arbeit gesetzlich berechtigt, die AUB elektronisch bei den #Krankenkassen abzurufen. Die Vorlage einer AUB ist für Kunden wichtig, damit sie weiterhin Leistungen erhalten können. Auch Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen müssen eine AUB im #Krankheitsfall weiterhin ihrer Agentur für Arbeit, ihrem Jobcenter beziehungsweise dem Maßnahmeträger oder Bildungsträger vorlegen.

Kunden können auch auf digitalem Weg ihre AUB einreichen. Im Bereich der e-Services lassen sich über die sogenannten Veränderungsmitteilungen Arbeitsunfähigkeiten bequem anzeigen und hochladen. Die Bescheinigungen können #Kunden der Agenturen für #Arbeit zudem auch in der Kunden #App BA Mobil hochladen.