#Gütersloh, warum die vermeintlich kompostierbare Abfalltüte nicht in die Biotonne darf 2022

  • Die Stadtreinigung kontrolliert in diesen Tagen verstärkt Inhalte der Komposttonnen und die Abfallberatung klärt über richtige Befüllung auf

Kompostierfähige #Abfall wird Gütersloh seit 1993 Gütersloh gesammelt und als guter Kompost Rohstoff im Gütsler #Kompostwerk verwertet. Die getrennte Sammlung von kompostierbaren Abfällen in den Gütersloher Haushalten ist Pflicht. Die #Stadtreinigung stellt in Biotonnen jedoch immer wieder Inhalte fest, die nicht hineingehören. Wenn zahlreiche Störstoffe im Behälter sind, hängt die Müllabfuhr eine Mängelkarte dran oder lässt die Tonne stehen. Was viele nicht wissen: Im Einzelhandel erhältliche Müllbeutel, die durch den Aufdruck »kompostierbar« den Eindruck erwecken, sie dürften in die Biotonne geworfen werden, dürfen nicht in die Biotonne geworfen werden. Das verbietet die Abfallsatzung des Kreises Gütersloh.

Eine gelbe oder gar rote Mängelkarte an der Komposttonne, obwohl man extra die teuren, biologisch abbaubaren Folienbeutel verwendet? Das erzeugt bei manchem Irritation. Tatsache ist, dass Folienbeutel aus sogenannten »Biologisch Abbaubaren Werkstoffen« (BAW) oder als »kompostierbar« bezeichnete und nach DIN EN 13432 zertifizierte Tüten nicht in die Biotonne geworfen werden dürfen. Teilweise wird auf den Verpackungen darauf hingewiesen, dass die Beutel nur dann über die Komposttonne entsorgt werden dürfen, wenn es behördlich erlaubt ist. Das ist es im Kreis Gütersloh und damit auch in der Stadt Gütersloh nicht: Seit 2014 ist die Verwendung solcher Beutel durch die Abfallsatzung des Kreises ausgeschlossen. Der Kunststoffanteil der Beutel ist das Problem – sie müssen im Kompostwerk aussortiert und teuer entsorgt werden. Tatsächlich sind es am häufigsten solche »#Bio« Plastiktüten sowie normale Plastiktüten und Verpackungen, die die städtischen Mitarbeiter bei den regelmäßigen Kontrollen von Komposttonnen entdecken. 

Lediglich Materialien aus Papier können sinnvoll im Rotteprozess des Kompostwerks verwertet werden. Wer also unbedingt einen Beutel für seinen Bioabfall verwenden möchte, der sollte nur Papiertüten einsetzen. Aber auch hier gilt: Wenn eine Papiertüte trotz feuchten Inhalts besonders fest bleibt, dann hat sie meistens eine Beschichtung und ist damit eigentlich eine Kunststofftüte. Sie gehört in den Restmüll. In die Biotonne dürfen nur unbeschichtete Papierbeutel. Damit diese nicht von den Lebensmittelresten oder Pflanzenabfällen durchfeuchten, kann man die Abfälle zusätzlich in Papier (Zeitung, Küchenkrepp) einwickeln, die Tüten alle zwei bis drei Tage wechseln oder die Abfälle in einem Vorsortiergefäß zur Tonne bringen und dort ausschütten.

Wenn die Müllabfuhr eine falsch befüllte Biotonne nicht mitgenommen hat (rote Karte), gibt es für die Anwohner folgende Möglichkeiten …

  • kostenpflichtige Sonderentleerung vor Ort durch den Fachbereich Stadtreinigung

  • Anlieferung des Behälters oder seines Inhalts nach vorheriger Absprache beim Fachbereich Stadtreinigung, Goethestraße 16, Telefon +495241822420

  • kostenpflichtige Abgabe des Inhalts der Komposttonne beim Kompostwerk Gütersloh, Am Stellbrink 25, oder beim Recyclinghof an der Carl Zeiss Straße 58

Das gehört in die Komposttonne

  • Küchenabfälle wie Obst (auch Zitrusfrüchte und Bananen)

  • Gemüsereste und Speisereste

  • Kaffeesatz mit Filter

  • Eierschalen und Teebeutel

  • Grünabfälle aus dem Garten, zum Beispiel verwelkte Blumen, Rasenschnitt und Strauchschnitt, Laub und Wildkräuter

Das gehört nict in die Komposttonne

  • Sogenannte »Kompostierbare Abfalltüten«

  • Plastikbeutel

  • Mülltüten

  • Einwegwindeln

  • Binden

  • Staubsaugerbeutel

  • Zigarettenkippen und Zigarettenasche (ebenso Zigarrenasche, Zigarilloasche, Pfeifenasche et cetera)

  • Grillasche, Ofenasche, Holzasche, Asche

  • Behandeltes Holz

  • Straßenkehricht

  • Leder

  • Wolle

  • Haare

  • Federn

  • Knochen

  • Blumentöpfe

  • Hydrokultursubstrat …

DIN EN 13432, Nachweis Kompostierbarkeit

Kunststoffprodukte können ihre Kompostierbarkeit mit dem erfolgreichen Durchlaufen der harmonisierten EN Norm EN 13432 unter Beweis stellen. Die europäische Verpackungsdirektive 94/62 EC nimmt darauf Bezug bei der Erfüllung von Verwertungsvorgaben.

Prüfungsumfang nach DIN EN 13432

  • Chemische Prüfung, Offenlegung aller Inhaltstoffe, Grenzwerte für Schwermetalle sind einzuhalten

  • Biologische Abbaubarkeit im wässrigen Medium (Sauerstoffbedarf und Entwicklung von #CO2), es ist nachzuweisen, dass mindestens 90 Prozent des organischen Materials in 6 Monaten in CO2 umgewandelt werden

  • Desintegration in Kompost, nach 3 Monaten Kompostierung und anschließender Absiebung durch ein 2 Millimeter Sieb dürfen nicht mehr als 10 Prozent

  • Rückstände bezogen auf die Originalmasse verbleiben

  • Praktische Prüfung der Kompostierbarkeit im Technikumsmaßstab (oder einer Praxisanlage), es dürfen keine negativen Einwirkungen auf den Kompostierprozess erfolgen

  • Kompostanwendung, Untersuchung des Effekts von resultierenden Komposten auf das Pflanzenwachstum (agronomischer Test), #Ökotoxizitätstest