Verbraucherzentrale, Condor darf nach Flugabsage nicht nur Gutschein und Umbuchung anbieten

  • Landgericht Frankfurt am Main gibt Klage des VZBV gegen die Condor Flugdienst GmbH statt

  • Airline bot nach Flugannullierung wegen der Corona-Pandemie lediglich einen #Gutschein oder eine Umbuchung an

  • Landgericht Frankfurt am Main, Condor durfte Recht auf Erstattung des Ticketpreises nicht verschweigen

  • Fluggesellschaft muss irreführende #Online Mitteilung richtigstellen

Sagt eine #Airline #Flüge wegen der #Corona #Pandemie ab, muss sie ihre Kunden klar über ihr Recht auf Erstattung des Flugpreises informieren. Sie darf nicht nur einen Gutschein oder eine kostenfreie Umbuchung anbieten. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Condor Flugdienst GmbH entschieden. In einem ähnlichen Verfahren hatte zuvor das Landgericht Hannover den Reiseveranstalter #TUI Deutschland zur Richtigstellung seiner Kundeninformationen auf der Webseite verurteilt.

»Wenn die Airline einen Flug absagt, ist sie vorrangig dazu verpflichtet den gezahlten Preis innerhalb von sieben Tagen zu erstatten – egal aus welchen Gründen der Flug annulliert wurde«, erläutert Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim VZBV, die Rechtslage. »Seit Beginn der Corona Pandemie vermitteln die Webseiten vieler Fluggesellschaften und Reiseveranstalter dagegen den Eindruck, als könnten Kunden nur zwischen einem Gutschein und einer Umbuchung wählen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit erfreulicher Deutlichkeit festgestellt, dass diese Irreführung rechtswidrig ist.«