Landgericht Düsseldorf: 4 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe wegen Anschlagsplanung

Mit Urteil vom 7. Januar 2022 (002 Ks 1/21) hat die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf den Angeklagten wegen Bereiterklärens, einen Mord und weitere Straftaten zu begehen (Einzelstrafe: 4 Jahre 6 Monate, §§ 30 Abs. 2, 211 StGB), und wegen Terrorismusfinanzierung (Einzelstrafe: 9 Monate, § 89 c StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hatte beantragt, den Angeklagten wegen sich Bereiterklärens zu einem Verbrechen (Einzelstrafe: 5 Jahre) sowie wegen Terrorismusfinanzierung (Einzelstrafe: 8 Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten zu verurteilen.

Aufgrund des Ergebnisses der an 5 Tagen durchgeführten Hauptverhandlung ist das Gericht davon überzeugt, dass der Angeklagte sich seit dem Jahr 2007 mit radikal-islamistischem Gedankengut beschäftigte. In einem Chat-Verkehr, den er vom 28. April bis zum 25. Mai 2021 von Duisburg aus mit einer Kontaktperson in den USA führte, habe er sich dieser gegenüber bereit erklärt, konkrete Anschläge in Israel zu begehen. Als idealen Zeitraum für die Anschläge habe er die Monate Juli bis September 2021 bezeichnet.

Nach der Überzeugung des Gerichts hat der Angeklagte der Kontaktperson in den USA die Durchführung der Anschläge so mitgeteilt, dass an 15 konkret benannten Orten in Israel geschossen und Trucks in die Luft gesprengt werden sollten. Als Budget errechnete der Angeklagte mit 40.000 Euro für Waffen, Benzin und weitere Materialien. Zweifel am Gelingen des Plans äußerte der Angeklagte im Chat nicht.

Der Angeklagte beabsichtigte, Kampfhandlungen der Taliban zu unterstützen, indem er 100 Euro an einen Bekannten zahlte, der Kontakt dorthin hatte.

Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er geständig war, sich heute von den Taten distanziert und an einem Aussteigerprogramm teilnimmt.

Strafschärfend hat die Strafkammer den langen Zeitraum, über den sich das Tatgeschehen hinzog, und die Verwirklichung mehrerer Mordmerkmale berücksichtigt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte können gegen das Urteil Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.