Noch gilt dank des rot-grünen Zickzack-Kurses der Bundesregierung die alte Regelung von 2002 … 1. Grundförderung Für den Erwerb von Neu- oder Altbauten, den Ausbau oder die Erweiterung einer Immobilie erhalten Sie einen Zuschuß in Höhe von 2,5 Prozent (bei Altbau, Ausbau, Erweiterung) beziehungsweise 5 Prozent (bei Neubau) der Herstellungs- beziehungsweise Anschaffungskosten, max. jedoch 1.278 Euro pro Jahr (bei Altbau, Ausbau, Erweiterung) beziehungsweise 2.556 Euro pro Jahr (bei Neubau). Der Zuschuß wird 8 Jahre lang ab Fertigstellung beziehungsweise Anschaffung und ab Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken jährlich am 15. März direkt ausgezahlt. 2. Kinderzulage Ein Zuschuß von 767 Euro pro Jahr für jedes zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörende Kind, für das Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld besteht. Der Zuschuß wird 8 Jahre ab Fertigstellung des Objektes beziehungsweise der Anschaffung und ab Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken direkt ausgezahlt. Voraussetzung für den Erhalt der Kinderzulage ist der Erhalt der Grundförderung. 3. Ökozulagen Für Neubauten, für deren Errichtung die Energieeinsparverordnung gilt, kommen ökologische Zusatzförderungen nicht mehr in Betracht. Bei Altbauten (als selbstgenutzter Neuerwerb) gibt es für den Einbau bestimmter energiesparender Anlagen wie beispielsweise Wärmepumpen, Solar- oder Wärmerückgewinnungsanlagen noch eine Zusatzförderung von bis zu 256 Euro jährlich. Wer kann die Eigenheimzulage erhalten? Jeder unbeschränkt steuerpflichtige Bauherr oder Käufer hat Anspruch auf die Zulage, wenn er noch keine Förderung nach dem Eigenheimzulagegesetz oder den §§ 7b beziehungsweise 10e EStG erhalten hat. Es gilt eine so genannte Objektbeschränkung: Einem Alleinstehenden steht die Zulage für ein Objekt zu; einem Ehepaar für zwei Objekte, falls diese in keinem räumlichen Zusammenhang stehen. Bemessungsgrundlage ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Berücksichtigt werden das Jahr der Antragstellung und das Vorjahr. Die Summe dieser Einkünfte darf 81.807 Euro bei Alleinstehenden beziehungsweise 163 614 Euro bei zusammen veranlagten Personen nicht übersteigen. Die Einkommensgrenze erhöht sich für den Bemessungszeitraum um 30.678 Euro für jedes Kind, für das Freibetrag für Kinder oder Kindergeld besteht.