Aktuell konsultiert die BAFIN ihren Entwurf des Besonderen Teils ihrer Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz für Kreditinstitute. Darin wird verlangt, dass sich Kreditinstitute bei Bartransaktionen innerhalb einer Geschäftsbeziehung (zum Beispiel bei Bareinzahlung auf ein Konto) ab 10.000 Euro grundsätzlich die Herkunft der Vermögenswerte durch entsprechende Dokumente nachweisen lassen müssen. Bei Gelegenheitskunden soll dies bereits ab 2.500 Euro gelten. Abgesehen davon, dass eine solche Regelung dem Gesetzgeber vorbehalten sein sollte, würde hierdurch das Vorhandensein von Bargeld, das in Deutschland bislang keinen Einschränkungen unterliegt, stigmatisiert, ohne dass dem ein entsprechender Mehrwert bei der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gegenübersteht. Kreditinstitute sind bei eigenen Kunden vielfach aus dem Kontovertrag verpflichtet, Bargeld als Einzahlung entgegenzunehmen. Andererseits ist jetzt schon abzusehen, dass Kunden der Nachweis der legalen Herkunft der eingesetzten Vermögenswerte in vielen Fällen unmöglich sein wird. Dies müsste dann künftig eine Verdachtsmeldung an die Behörden nach sich ziehen. Zudem ist zu erwarten, dass es durch diese Regelung zu Ausweichtransaktionen kommen wird über nicht von dieser Verwaltungspraxis betroffene Branchen (Edelmetallhändler, sonstige Händler hochwertiger Güter). Diese sind – anders als Kreditinstitute – weder zum Transaktionsmonitoring verpflichtet, noch werden sie ähnlich streng und regelmäßig im Hinblick auf die Einhaltung der ihnen obliegenden Pflichten kontrolliert. Schließlich ist fraglich, inwieweit die Dokumente zum Nachweis der Vermögensherkunft, deren Echtheit kaum ein Bankmitarbeiter überprüfen kann, zu einer effektiven Geldwäscheprävention beitragen. Anstelle die absehbar weitgehend wirkungslose Inpflichtnahme einer einzelnen Branche zu erwägen, sollte sich die Bunderegierung zu dem Vorhaben der Europäischen Kommission positionieren, eine EU-weite allgemeine Obergrenze für Bargeldzahlungen einzuführen.