Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen teilt mit: »Freundlicherweise wurde uns die ab morgen geltende Allgemeinverfügung vor Veröffentlichung zur Verfügung gestellt. Aufgrund sinkender Inzidenzen wurden keine neune ›Notbremselemente‹ verfügt. Vielmehr tritt erstmalig die Notbremse nach § 28 IFSG in einer Kommune vollständig außer Kraft und zwar ab dem 8. Mai 2021, 0 Uhr im Kreis Soest. Dort sind also wieder die Regeln der NRW-CoronaSchVO anzuwenden.« Infolge des Unterschreitens der Inzidenz von 150 ist »Click und Meet« mit Test wie folgt wieder zulässig: a) mit Wirkung ab dem 6. Mai 2021, 0 Uhr: 1. Kreis Kleve 2. Kreis Wesel b) mit Wirkung ab dem 7. Mai 2021, 0 Uhr: 1. Ennepe-Ruhr-Kreis 2. Stadt Oberhausen 3. Kreis Paderborn c) mit Wirkung ab dem 8. Mai 2021, 0 Uhr: 1. Landeshauptstadt Düsseldorf 2. Kreis Lippe 3. Kreis Warendorf Ferner wurde die irrtümlich in der gestrigen Verfügung benannte Stadt Mönchengladbach von der Liste der beschränkten Kommunen gestrichen. Zum Umgang mit den Regelungen zur 150er Grenze in § 28b IfSG durch das NRW Gesundheitsministerium hat man auf Nachfrage von dort nochmals die folgenden klarstellenden Erläuterungen geliefert: »Die Untersagung des Einkaufs mit Terminvereinbarung (Click & Meet) bei Inzidenzen über 150 ist anzuwenden, wenn die Sieben-Tages-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt auf über 150 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern an drei aufeinanderfolgenden Tagen steigt. Maßgeblich hierbei sind die vom RKI festgestellten Inzidenzen (www.rki.de/inzidenzen), wobei Nachmeldungen seit dem 4.5.2021 nicht mit berücksichtigt werden. Auf Basis der Werte des RKI erfolgt eine Feststellung des Ãœberschreitens des Grenzwertes durch eine Allgemeinverfügung des MAGS. Am übernächsten Tag nach dem dreimaligen Ãœberschreiten tritt die Untersagung des Einkaufs mit Terminvereinbarung in Kraft.« Diese Maßnahme bleibt so lange in Kraft, bis der Inzidenzwert fünf aufeinanderfolgende Werktage den Schwellenwert 150 unterschreitet, wobei Sonn- und Feiertage (Samstag ist grundsätzlich ein Werktag) die Zählung der aufeinanderfolgenden Werktage nicht unterbrechen. Das fünfmalige Unterschreiten wird erneut durch das MAGS im Wege der Allgemeinverfügung festgestellt und am übernächsten Tag nach den fünf Werktagen tritt die Beschränkung wieder außer Kraft. Bei dem außer-Kraft-Treten ist zu beachten, dass die Zählung der fünf Werktage erst am Tag nach In-Kraft-Treten der Maßnahme beginnt.“ Zum Thema Impfpriorisierung der Beschäftigen im Verkauf des Lebensmitteleinzelhandels und in Drogeriemärkten haben uns zahlreiche Anfragen erreicht. Hier hat das Ministerium nochmals klargestellt, dass ausschließlich Beschäftigte im Verkauf erfasst sind. Dies führt vielfach zu Unmut sowohl bei anderen Beschäftigten im Lebensmitteleinzelhandel und der Drogeriemärkte vor allem aber auch bei den Beschäftigten anderer Sortimentsbereiche des Einzelhandels und löst entsprechende »Gerechtigkeitsdebatten« aus, die auch schon in der Cornavirus-Impfverordnung des Bundes angelegt waren.