Nach dem gestrigen ausführlichen Erlass mit Klarstellungen des MAGS zu Auslegungsfragen bei den Sortimentsregeln im Zusammenspiel der CoronaSchVO NRW mit dem IfSG erreichte den HDE heute eine weitere Klarstellung. Da nach § 28 b IfSG Großhandel inzidenzunabhängig gestattet ist, gleichzeitig aber dort weder Baumärkte den privilegierten Sortimenten zugerechnet werden bzw. der Verkauf an gewerbliche Kunden als zulässig geregelt ist, gilt gemäß beigefügtem Erlass in NRW folgende Regelung: „Wenn ein Baumarkt (.) ab der Sieben-Tage-Inzidenz von 150 den Verkauf an Endkundinnen und Endkunden komplett einstellt und sich damit ausschließlich auf den Handel mit Gewerbetreibenden beschränkt, bestehen keine Bedenken, dieses „Geschäftsmodell“ einem „Großhandel“ im Sinne der Norm gleichzustellen und so die fortgesetzte Versorgung von Handwerkerinnen, Handwerkern etc. zu ermöglichen. Bis zur Sieben-Tage-Inzidenz von 150 gelten bei gleichzeitiger Zulassung des Endkundenverkaufs die für Baumärkte grundsätzlich geltenden allgemeinen Regelungen des § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b IfSG („click & meet“).“ Angekündigt wurde ferner durch das MAGS, dass im Laufe des heutigen Tages eine Gleichsetzung von Geimpften und Genesen mit negativ Getesten erfolgen soll. Eine verkündete Regelung liegt aber noch nicht vor.